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gegen das Bauvorhaben des Georg Ponschab und seines Besitzvorfahrers, der Bau—
mannschaft Ingolstadt, erfolgt sei auf Grund der Vorschriften des Reichsgesetzes vom
21. Dezember 1871, betr. die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung
von Festungen.
Betrachte man nun die Klage in ihren Hauptbestandtheilen, so ergebe sich, daß die-
selbe damit motivirt sei, daß die von der Commandatur in concreto getroffenen Ent-
scheidungen und die in Folge dessen verfügte Abweisung der beiden Baugesuche ungesetz-
liche Eigenthumsbeschränkungen für den Gesuchsteller enthalten, woraufhin gebeten sei,
auszusprechen:
„daß dem Fiskus als Besitzer der Festung Ingolstadt das Recht nicht zustehe,
solche Eigenthumsbeschränkungen ohne Entschädigung aufzulegen“.
In der klägerischen Geschichtserzählung werde auch ausdrücklich behauptet,
„daß die Eigenthumsbeschränkungen, wie sie thatsächlich aber nicht rechtlich dem
Grundeigenthümer im Rayon der Festung Ingolstadt durch das dortige k. bayer.
Festungs= Gouvernement ohne Entschädigung auferlegt werden und auch in
concreto dem Georg Ponschab auferlegt wurden, ungesetzliche seien“.
Nach dem ganzen Aufbau der Klage sowie nach der derselben zu Grunde liegenden
Veranlassung erscheine als der Präjudizialpunkt der zur Entscheidung gebrachten Frage die
Gesetzmäßigkeit der von der Festungs-Commandantur getroffenen Entscheidung überhaupt.
Sei aber vorab über die Gesetzmäßigkeit der von der Festungs-Commandantur ge-
troffenen Entscheidung zu judiziren, so erscheine auch, da in dieser Frage die Gerichte un-
zuständig seien, der gestellte Antrag gerechtfertigt.
Auf diese Einwendungen erwiderte der Kläger im Wesentlichen Folgendes:
Das Festungsrayon-Gesetz, auf welches nach der Behauptung des Beklagten der
Einspruch des Festungs-Commandos gegen die beiden hier fraglichen Baugesuche gegründet
gewesen sei, finde hier gar keine Anwendung, wie der oberste Gerichtshof bereits anerkannt
habe in seinem Urtheile vom 29. April 1880 (Samml. oberstr. Entsch. Bd. 8 S. 371.) —
Falle aber die Anwendbarkeit des Reichsrayon-Gesetzes auf den vorliegenden Fall weg, so
trete das Landesrecht in Geltung, und hienach haben über die Frage, ob Auferlegung von
Eigenthumsbeschränkungen Dritter in der alten Festung Ingolstadt auf Grundeigenthum
und zwar ohne Entschädigung zuläßig sei, die Gerichte zu entscheiden. Die Klage bezwecke