Beil. II. 17
Schutz gegen den partiellen Eingriff in das Eigenthum, der nur dann versagt werden könnte,
wenn in Bayern ein Gesetz bestünde, welches die Administrativbehörden ermächtigen würde,
außer dem Falle des hier nicht anwendbaren Reichs- Nayongeseses Eigenthumsbeschränkungen
von Art der hier fraglichen auszuüben.
Auf Grund der vor dem k. Landgerichte Eichstädt am 1. März 1882 gepflogenen
mündlichen Verhandlung hat genanntes Gericht am 8. dess. M. Urtheil verkündet dahin:
„Die Einrede der Unzuständigkeit wird verworfen und Beklagter zur Tragung
der durch diese Einrede veranlaßten Kosten verurtheilt“.
Aus der Darstellung des Thatbestandes ist zu erwähnen, daß bei der öffentlichen
Sachverhandlung der klägerische Vertreter in seiner Schlußäußerung der Behauptung des
Vertreters des k. Militärfiskus, daß Kläger nicht die Frage der Endschädigungspflicht,
sondern die Frage der gesetzlichen Zuläßigkeit der vom Festungs-Gouvernement ihm aufer-
legten Beschränkungen entschieden haben wolle, damit begegnete, daß von klägerischer Seite
nicht die Entscheidung des Festungs-Gouvernements angefochten werde, sondern nur Aus-
spruch darüber zu erlassen sei, ob die fraglichen Beschränkungen ohne Entschädigung
auferlegt werden können.
Die Entscheidungsgründe besagen im Wesentlichen Folgendes:
Wenn auch die Klage die von dem k. Festungs-Gouvernement Ingolstadt geltend ge-
machten Einsprüche als ungesetzliche Eigenthumsbeschränkungen bezeichne, so gehe doch aus
dem übrigen Inhalte der Klage und den weiteren klägerischen Ausführungen deutlich hervor,
daß lediglich die Eigenthumsbeschränkungen ohne Entschädigung als gesetzwidrig bezeichnet
werden, und der Kläger die Frage zum Austrage bringen wolle, ob seine in dem alten
Rayon der Hauptumfassung der Festung Ingolstadt gelegenen Grundstücke nach der seit-
herigen Gesetzgebung Beschränkungen ohne Entschädigungen unterworfen waren. Diese Frage,
welche durch das Reichs-Rayongesetz in keiner Weise präjudizirt worden sei (Samml. oberstr.
Entsch. Bd. 8 S. 371 ff.), unterliege aber der Entscheidung durch die Gerichte, da es sich
hiebei um den Schutz eines verletzten Privatrechtes und um einen privatrechtlichen An-
spruch handle. Die auf das Reichs-Rayongesetz gestützte Einrede der Unzuständigkeit der Ge-
richte stelle sich deshalb als unbegründet dar und werde deren Zuständigkeit auch nicht durch
die Erwägung ausgeschlossen, daß bei Entscheidung der Sache staatsrechtliche Normen in
Anwendung zu bringen seien, da für die Frage der Zuständigkeit nur Gegenstand und
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