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Beil. II. 19
k. Militärverwaltung, sie begnügt sich aber ebensowenig mit dem Verlangen einer Ent-
schädigung für eine dem 2c. Ponschab seitens der- k. Militärverwaltung im Interesse
der Festung Ingolstadt zugefügte Eigenthumsbeschränkung. In der Klagebitte werden viel-
mehr die beiden eben bezeichneten Gesichtspunkte vereinigt in der Weise, daß vom Ge-
richte der belegenen Sache Ausspruch dahin verlangt wird, der k. Fiskus sei als Besitzer
der Festung Ingolstadt nicht berechtigt, in deren Interesse dem Kläger „Eigenthums-
Beschränkungen ohne Entschädigung“ aufzulegen. Diese Formulirung des
Klagebegehrens gibt unverkennbar der Auffassung Naum, daß die Entschädigungspflicht des
k. Militärärars nicht einfach gedacht ist als die privatrechtliche Folge der Eigen-
thumsbeschränkung, sondern gleichsam als eine Bedingung oder Modalität derselben,
so daß das Urtheil des Gerichtes, sollte es der Klagebitte entsprechen, sich in seiner
Wirkung auch auf die Frage der Berechtigung der k. Militärverwaltung, dem
Kläger im Interesse der Sicherheit der Festung Ingolstadt Eigenthums-
Beschränkungen aufzulegen, wenigstens insoweit zu erstrecken hätte, daß die Militärver-
waltung, würde sie sich weigern, Entschädigung zu bezahlen, den Kläger in der freien Be-
nützung seines Eigenthums auch nicht behindern dürfte. Mit anderen Worten: Der,
der Klagebitte willfahrende richterliche Ausspruch hätte unter Anderem die Folge, daß der
Militärverwaltung unter gewissen Voraussetzungen von den Gerichten urntersagt
werden könnte, dem 2c. Ponschab innerhalb des Hauptrayons der Festung Ingolstadt
diejenigen Beschränkungen in Benützung seines Eigenthums aufzulegen, welche die Militär-
verwaltung im Interesse der Sicherheit oder Vertheidigungsfähigkeit der
Festung für geboten erachtet. Nun ist allerdings richtig, daß der Vortrag der Klage
vom 7. September 1884 einige Stellen enthält, welche für die Annahme sprechen, daß
des Klägers wahre Absicht lediglich darauf gerichtet sei, die Frage der Entschädigungs-
pflicht des k. Militärärars für eine dem Kläger zugefügte, von diesem in ihrer öffent-
lich rechtlichen Zuläßigkeit aber nicht bekämpfte Eigenthumsbeschränkung der
richterlichen Entscheidung zu unterstellen. Dieser Auffassung des Klagezweckes würde insbe-
sondere auch die von dem Vertreter des Klägers bei der öffentlichen Sachverhandlung vor
dem Landgerichte Eichstädt abgegebene Erklärung zur Stütze dienen, wie sie am Schlusse
der Thatbestandsdarstellung zum Urtheile des genannten Gerichtes vom 8. Mai 1882
constatirt ist. Allein diesen Aeußerungen stehen ebenso viele andere im Klagevortrage, sowie
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