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richterlicher Ausspruch seine Wirkung nicht nur auf die Frage der Entschädigungs-
pflicht des k. Militärfiskus erstrecken, sondern auch die Folge haben, daß der k.
Militärverwaltung unter gewissen Voraussetzungen von den Gerichten untersagt werden
könnte, den Grundbesitzern inrerhalb des Hauptrayons der Festung Ingolstadt diejenigen
Beschränkungen in Benützung ihres Eigenthums aufzulegen, welche sie im Interesse der
Sicherheit der Bertheidigungsfähigkeit der Festung für geboten erachtet.
Prüft man die Zuständigkeit der Gerichte zunächst für diesen einen Bestandtheil des
Klagebegehrens, so kann sie als gegeben nicht erachtet werden.
In vorliegendem Falle steht außer Frage, daß die k. Militärverwaltung nicht des-
halb, weil der k. Militärfiskus Eigenthümer der Festung Ingolstadt (in civilrechtlichem
Sinne) ist, dem klägerischen Eigenthum Beschränkungen auflegen will, um dadurch der ge-
nannten Festung als dem praedium dominans einen Vortheil privatrechtlichen
Inhalts zuzuführen. Die k. Militärverwaltung ist bei ihrem Vorgehen privatrechtlich gar
nicht betheiligt, sondern dasselbe bezielt im weiteren Sinne die Landesvertheidigung
im Allgemeinen, im engeren die Sicherheit oder bessere Vertheidigungsfähigkeit eines
diesem Zwecke dienenden Werkes, der Festung Ingolstadt. Es handelt sich also bei diesen
Eigenthumsbeschränkuugen um ein Staatsinteresse im eminentesten Sinne, mit
dessen Wahrung schon durch die Formationsverordnung für die Ministerien vom 15. April
1817 (Reg.-Bl. S. 358) das k. Kriegsministerium betraut wurde (§. 93 a. a. O.)
und, nachdem diese Vorschrift gleichlautend in die Verordnung über die Formation der
Ministerien vom 9. Dezember 1825 (Reg.-Bl. S. 977 ff.) übergegangen ist, (§. 105
a. a. O.) auch dermalen nach betraut ist.
In Ausübung dieser Obliegenheit kann aber die k. Militärverwaltung nicht gehemmt
werden durch ein Einschreiten der Gerichte, soll nicht das von ihr nach der bezeichneten
Richtung wahrzunehmende Staatsinteresse in hohem Grade gefährdet erscheinen.
Daß in der Nähe von Festungswerken „sine autoritate publica“ nichts vorgenommen
werden darf, was zu derselben Nachtheil („Ungelegenheiten") gereichen kann, findet sich im
Grundsatze auch schon ausgesprochen in dem bayer. Landr. Th. II. C. 1 §. 3, woselbst
die Festungen den rebus sanctis zugezählt werden, weshalb sie, wie die Anmerkungen zu
dieser Stelle (Nr. 3) bemerken, auch von der gewöhnlichen Jurisdiction eximirt und dem
Hofkriegsrathe unterstellt sind. Von dem gleichen Grundsatze ist auch das jüngste, in dieser