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Kirche in Walterskirchen sich stützen könne, sohin die Annahme einer civilrechtlichen Be—
gründung der Klage ausgeschlossen sei und lediglich eine im Gebiete des öffentlichen Rechtes
erwachsene Differenz vorliege, deren Lösung gemäß §. 50 der Formations-Verordnung vom
17. Dezember 1825 und Art. 10 Ziff. 13 des Verwaltungs-Gerichtshof-Gesetzes vom
8. August 1878 den Verwaltungsbehörden zustehe, weßhalb der eingeschlagene Rechtsweg
für unzuläßig erklärt werde. Den Parteien wurde Abschrift dieser Erklärung der k. Re-
gierung von Oberbayern zugestellt. Denkschriften sind von keiner Seite eingelaufen.
In der öffentlichen Sitzung vom 23. d. Mts., in welcher die Parteien nicht ver-
treten waren, trug der ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes vor
unter Ablesung der wichtigeren Aktenstücke.
Der k. Oberstaatsanwalt begründete seinen Antrag dahin, daß in vorwürfiger Sache
der Rechtsweg unzuläßig sei.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Die Forderung, bezüglich welcher der Meßner Wagner in Walterskirchen beim k.
Amtsgerichte Freising obsiegliches Urtheil erwirkte, hat die Entrichtung von Gebühren zum
Gegenstande, welche der Beklagte als Angehöriger der Pfarrei Walterskirchen an den Kläger
als den Meßner von Walterskirchen für von Letzterem vorgenommene kirchendienstliche Ver-
richtungen schuldig geworden sein soll.
Die Forderung gründet sich somit auf den pfarrlichen Verband, und die Verbindlich-
keit zur Zahlung der fraglichen Gebühren wird nur daraus abgeleitet, daß der Beklagte
der Pfarrei Walterskirchen angehört. Z
Die Leistungen, um welche es sich handelt, beruhen daher nicht auf einem Privat-
rechtstitel, sondern auf einem Verhältnisse des öffentlichen Rechtes, indem der Pfarrverband
und demgemäß auch die aus demselben entspringende Verpflichtung, für kirchliche Ver-
richtungen eine Gebühr zu zahlen, öffentlichrechtlicher Natur ist.
Daß über derartige Leistungen, im Falle hinsichtlich der Verpflichtung zu ihrer Ent-
richtung sich Anstände ergeben, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben, hat der früher
beim k. obersten Gerichtshofe bestandene Competenz-Conflict-Senat wiederholt ausgesprochen,
zuletzt am 5. November 1872 (Reggs.-Bl. S. 2534), und sich dafür auf §. 20 der
Formations-Verordnung vom 27. März 1877 und §. 50 der Formations-Verordnung vom
17. Dezember 1825 berufen und hieran muß um so mehr festgehalten werden, als durch