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ihrem vollen Umfange den Gerichten zugewiesen werde, so daß in Fällen der Erbschafts-
steuer-Hinterziehung zur Entscheidung darüber, ob ein steuerpflichtiger Anfall vorliege, für
den Umfang des Strafverfahrens gleichfalls nur die Gerichte zuständig erschienen.
Zugleich weisen die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urtheiles, um den auf-
gestelllen Grundsatz noch weiter zu beleuchten, auf Bestimmungen in den zahlreichen neueren
theils von Seiten des Reiches, theils von dem bayer. Staate erlassenen Gebühren= und
Steuergesetzen hin. Nachdem der verwaltungsamtliche Vertreter durch eine am 12. November
1882 bei dem k. Landgerichte Ansbach eingetroffene Erklärung gegen dessen Urtheil vom
27. Oktober jen. Is. das Rechtsmittel der Revision eingelegt hatte, erhob die kgl.
Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, durch eine sowohl an das kgl. Land-
gericht Ansbach unterm 14. pr. 18. Dezember, als auch an das k. Oberlandesgericht
München als Revisionsgericht unterm 22. pr. 28. Dezember 1882 gerichtete Zuschrift den
Kompetenzkonflikt, indem die genannte Verwaltungsstelle für Entscheidung der Vorfrage,
ob Johann Georg und Friedrich Held erbschaftssteuerpflichtig seien, den Rechtsweg für
unzuläßig erachtete, und zur Rechtfertigung dieser Ansicht auf die einschlägigen Ausführungen
Bezug nahm, welche der mehrerwähnte Vertreter der Finanzverwaltung zur Begründung
der Revisionsanträge in eine zu den Strafgerichtsakten eingereichte Schrift vom 30. Novem-
ber 1882 aufgenommen hat.
Hiernach beruht die bezeichnete Auffassung der Verwaltungsstelle im Wesentlichen auf
folgenden Erwägungen:
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Verhältuisse zu derjenigen der Verwaltungs-
behörden sei durch die Reichsgesetzgebung im Allgemeinen nicht geändert worden.
§. 2 des Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges., §. 13 des Ger.-Verf.-Ges.
Beständen aber für die Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbehörden die
alten durch die Landesgesetzgebung geregelten Grenzen, so seien die — bereits angeführten —
Urtheile des Kompetenzkonfliktssenates vom 14. September 1868 und vom 4. Mai 1869
trotz der Aufhebung der Stempelgesetze vom Jahre 1812 und 1825 auch jetzt noch von
der größten Bedeutung.
An dem in den fraglichen Entscheidungen aufgestellten Grundsatze, daß nach bayerischem
Landesrechte auch da, wo die strafrechtliche Beurtheilung in Steuer= oder Abgaben-Defrau-
dationsfällen den Gerichten übertragen ist, den Verwaltungsbehörden das Recht zustehe, über