Beil. IV. 37
Die von der landgerichtlichen Strafkammer aus Bestimmungen im Art. 40 des Ge—
setzes über die Erbschaftssteuer entnommene Erwägung, welcher zufolge die Prüfung der
Steuerfrage dem Strafrichter unentbehrlich erscheine, seien theils mit dem Inhalte des
Gesetzes nicht zu vereinigen, theils könne auch ohne solche Prüfung den Anforderungen der
Gerechtigkeit entsprochen werden, so daß durch besagten Gesichtspunkt ein Uebergriff der
Strafgerichte in den naturgemäßen Bereich der Verwaltung nicht gerechtfertigt werde.
Dafür, daß der Strafrichter seine Entscheidung ohne spezielle Ermächtigung auf ein
ihm an sich fremdes Gebiet nicht ausdehnen dürfe, lasse sich auch §. 261 der Strafprozeß-
Ordnung insoferne anführen, als man hiernach eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung für
nothwendig erachtet habe, um den Strafrichter zu ermächtigen, die einschlägige Civilrechts-
frage in den Kreis seiner Beurtheilug zu ziehen, weßhalb ihm bei dem Mangel einer be-
sonderen Ermächtigung um so zuverlässiger das Recht abgesprochen werden müsse, sich in
verwaltungsrechtliche, naturgemäß dem Geschäftskreise der Gerichte entrückte Verhältnisse
einzumischen.
Auch das oberste Landesgericht habe in einem im Bande 9 der Sammlung seiner
Entscheidungen Nr. 104 S. 332 mitgetheilten Urtheile annerkannt, daß ein Streit über
die Gebührenpflicht überhaupt nicht im Prozeßwege entschieden werden könne, da der ge-
nannte höchste Gerichtshof einen Streit über die Berechtigung einer Notariatsgebühr an sich
und in der geforderten Höhe deßhalb aus dem Civilprozesse und zur besonderen Austragung
verwiesen habe, weil die Entscheidung hierüber zwar den Gerichten, aber nicht zur Erle-
digung im Prozeßwege, sondern in einem gesetzlich vorgeschriebenen, von letzterem verschie-
denen Verfahren übertragen sei.
Der nämliche Grundsatz finde auch Anwendung, wenn dieses selbstständige Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden gepflogen werden müsse.
Der Kompetenzkonflikt wurde ordnungsmäßig instruirt.
Denkschriften sind nicht eingekommen.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich für die beiden Bauern Johann
Georg und Friedrich Held der k. Advokat Bayer aus Ansbach als Vertreter einge-
funden hatte, trug der ernannte Berichterstatter die Darstellung des Sachverhaltes vor und
verlas insbesondere die auf die Zuständigkeitsfrage bezüglichen Entscheidungsgründe des von
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