Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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der Strafkammer des k. Landgerichtes Ansbach am 27. Oktober 1882 erlassenen Urtheiles, 
die Erklärung der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, vom 14. De- 
zember 1882, durch welche der Kompetenzkonflikt erhoben wurde, sowie die zur Rechtfer- 
tigung dieser Erklärung durch diese in Bezug genommene schriftliche Revisionsbegründung 
vom 30. November 1882. 
Nachdem hierauf der Vertreter der beiden Held mit seinen mündlichen Ausführungen 
gehört worden war und an diese den Antrag geknüpft hatte, es wolle ein Kompetenzkonflikt 
überhaupt nicht als gegeben erachtet, eventuell aber die Zuläßigkeit des Rechtsweges ausge- 
sprochen werden, stellte der k. Oberstaatsanwalt den von ihm in mündlicher Erörterung 
näher begründeten Antrag, es wolle erkannt werden, daß im vorliegenden Falle zur Ent- 
scheidung über die Steuerpflicht die Gerichte zuständig seien. 
Der Gerichtshof hat einen Kompetenzkonflikt als bestehend angenommen und sich nach 
Maßgabe des Urtheilssatzes für die Zuständigkeit der Gerichte entschieden. 
I. Ohne zureichenden Grund wird von dem k. Advokaten Bayer das Vorhandensein 
eines Kompetenzkonfliktes bestritten. 
Das Bestehen der Erbschaftssteuerpflicht ist einerseits die gesetzliche Grundlage für die 
Erhebung einer Steuer und kann anderseits im gerichtlichen Strafverfahren wesent- 
liche Voraussetzung für die Bestrafung einer Steuerhinterziehung sein. 
Je nach der einen oder anderen Richtung geschieht die Beurtheilung über das Be- 
stehen der Steuerpflicht zu einem verschiedenen Zwecke und diesem gemäß sind auch die 
Folgen, welche sich als Nöthigung zur Steuerzahlung doder bei Vorhandensein 
der sonstigen Erfordernisse einer Steuerhinterziehung als Strafe an die Annahme der 
Steuerpflicht knüpfen, unter sich wesentlich verschieden. 
Die Strafkammer des k. Landgerichtes Ansbach hat nun zwar in den Entscheidungs- 
gründen ihres Urtheiles vom 27. Oktober 1882 ausdrücklich anerkannt, daß die Verwal- 
tungsbehörden die Frage nach dem Bestehen der Steuerpflicht, insoferne diese der Erhe- 
bung einer Steuer zur Rechtfertigung dient, endgiltig und unbeeinflußt durch eine 
strafrichterliche Entscheidung zu erledigen haben. 
Dagegen besteht zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, 
und dem k. Landgerichte Ansbach darüber Streit, welche Behörde in einem gerichtlichen
	        
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