Beil. IV. 39
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung über die Existenz der Steuerpflicht, insoweit
diefe als Voraussetzung für die Strafbarkeit einer solchen Hinterziehung sich darstellt, zu
urtheilen habe.
Das k. Landgericht Ansbach nimmt für die Entscheidung dieser Frage die gerichtliche
Zuständigkeit, die k. Regierung von Mittelfranken aber für dieselbe, gleichwie in Bezug
auf die Steuerpflicht überhaupt, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch.
Hiedurch ist sohin eine Streitigkeit zwischen einem Gerichte und einer Verwaltungs-
behörde über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Bezug auf eine Frage entstanden, welche
mit einer bei Gericht anhängigen Sache verbunden ist und im Zusammenhange mit dieser
zum Austrage zu kommen hat. Es ist deßhalb im Verhältnisse der genannten Behörden
in Ansehung einer bei Gericht anhängigen Sache ein Kompetenzkonflikt gegeben, dessen
sachliche Entscheidung nunmehr von dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte getroffen
werden muß.
Art. 1 und 8 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte.
II. Indem die für das Deutsche Reich erlassene Strafprozeß = Ordnung in den
§§. 459 — 469 das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle mit besonderen Bestimmungen bedachte, hat
dieselbe zwar ein an sich zu regelndes Strafverfahren der Verwaltungsbehörden
gestattet, jedoch für dieses Strafverfahren im §. 459 einzelne Normen aufgestellt und
insbesondere die Wirksamkeit eines verwaltungsamtlichen Strafbescheides durch die Bestim-
mung beschränkt, daß der Beschuldigte binnen einer festgesetzten Frist gegen den Strafbescheid
auf gerichtliche Entscheidung anzutragen befugt sei.
Daß aber dann, wenn es in Folge eines solchen Antrages oder aus sonstigem Grunde
zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, deßhalb, weil dieselbe die angebliche Hinterziehung
eines öffentlichen Gefälles betrifft, der zur Anwendung der strafrechtlichen Bestim-
mungen berufene Richter eine eigenartige, von seiner Thätigkeit in anderen Strafsachen ab-
weichende Stellung einzunehmen habe oder nach landesrechtlichen Normen einnehmen dürfe,
hat die Reichsgesetzgebung nicht angeordnet.
Zunächst hat diese letztere den Richter bei seinem Urtheile in den bezeichneten Straf-
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