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sachen in keiner Hinsicht durch eine ausdrückliche Vorschrift weder selbst an die Vor-
entscheidung einer Verwaltungsbehörde gebunden noch die Landesgesetzgebung ermächtigt,
eine derartige Vorentscheidung für den Strafrichter als verbindlich zu erklären.
Denn während §. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeß -Ordnung die
prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen, deren Entscheidung vor
die ordentlichen Gerichte gehört, außer Kraft setzt, insoweit nicht in der Strafprozeß-Ord-
nung auf sie verwiesen wird, ist daraus, daß §. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes die
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren im Verwaltungswege bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle im Allgemeinen in Geltung beläßt, nicht zu folgern, daß die Landesgesetze je nach
der Anordnung des Verwaltungsverfahrens die in solchen erlassenen Entscheidungen
in der einen oder andern Richtung als für das strafrichterliche Urtheil präjudiziell er-
klären dürfen.
Die bayerische Landesgesetzgebung hat diesem Stande der Reichsgesetzgebung auch die
gebührende Rücksicht zugewendet, indem sie im Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Erb-
schaftssteuer einfach die Vorschrift gibt, daß die Zuständigkeit sowie das Verfahren bei
strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des genannten Gesetzes sich nach
den allgemeinen Normen des Reichsgerichts-Verfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeß-
Ordnung richte, gleichwie sie im Wesentlichen die gleiche Anordnung in anderen Gesetzen
getroffen hat, welche in Bezug auf die Erhebung von mittelbaren und unmittelbaren
Steuern das Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen regeln.
Fehlt es nun an einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, welche den Richter in
den auf die Erbschaftssteuer bezüglichen Strafsachen, soferne eine Strafbestimmung das
Bestehen der gesetzlichen Steuerpflicht zur Voraussetzung hat, in dieser Hinsicht
an die auf dem Verwaltungswege getroffene Entscheidung für gebunden erachtet, so läßt
sich auch andererseits aus dem Inhalte der reichs= und landesrechtlichen Vorschriften eine
Folgerung mit dem bezeichneten Ergebnisse als eine gesetzlich berechtigte nicht begründen.
Von Seiten der Verwaltung wird im vorliegenden Falle für die Beurtheilung der
erwähnten Frage der Auffassung, welche die zur Berathung des Entwurfes einer Straf-
prozeß = Ordnung ausersehene Reichstags-Commission aus Anlaß der Besprechung des von