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Der Umstand, daß die Verbindlichkeit zur Steuerzahlung im Verwaltungsverfahren
festgestellt wurde, ist in den strafrechtlichen Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes —
Art. 40 — neben den sonstigen Erfordernissen der Strafbarkeit nicht etwa als eine that—
sächliche Voraussetzung mit aufgenommen.
Vielmehr kann nach der Fassung, welche den Strafbestimmungen im Art. 40 zu
Theil wurde, nur angenommen werden, daß da, wo die Steuerpflicht eine Vorbedingung
der Strafbarkeit bildet, unter derselben eben die gesetzliche — Art. 1 — zu ver-
stehen ist.
Der angeführte Art. 40 enthält weder eine Andeutung, daß unter der bei einzelnen
Strafbestimmungen hervorgehobenen Steuerpflichtigkeit die im Administrativwege
festgestellte gemeint ist, noch läßt sich eine solche Folgerung aus der systematischen
Anordnung ableiten, welche das Gesetz befolgt hat, und welche sich unter Anderem in den
Abschnitten kundgibt, durch die einzelne Bestimmungen von anderen getrennt sind.
Wo aber ein Gesetz einen Begriff besonders feststellt, da muß die Beurtheilung seiner
Merkmale aus der hiefür ausersehenen gesetzlichen Bestimmung geschöpft werden, und ver-
hält sich dieses so, dann ist der Strafrichter aus den bereits dargelegten Gründen ebenso
berechtigt, als verpflichtet, das Vorhandensein jener gesetzlichen Merkmale selbstständig
zu beurtheilen, gleichwie die nämliche selbstständige Beurtheilung den Verwaltungs-
Organen im Bereiche ihrer amtlichen Thätigkeit mit vollkommen selbstständiger Wirkung
zukommt, so daß im Verhältnisse der beiderseitigen Entscheidungen von einer „Nachprüfung"“
der einen durch die andere mit Grund gewiß niemals die Rede sein kann.
Die auf Seiten der Verwaltung in Bezug auf die Auslegung des Art. 40 a. a. O.
befürwortete Ansicht würde auch in einzelnen Fällen zu Folgen führen, welche die
Landesgesetzgebung mit der Reichsgesetzgebung in Widerspruch brächte, so daß in dieser Er-
wägung ein weiterer Grund dafür zu finden ist, daß Art. 40 in dem erörterten Sinne
zur Geltung komme.
Denn, wollte man etwa bei Anwendung der in diesem Gesetzesartikel unter lit. C.—e
aufgestellten Strafbestimmungen die im Administrativwege über die Steuerpflicht getroffene
Entscheidung als den Strafrichter bindend erklären, und das in jenen Gesetzesstellen vor-
kommende Wort:
„Steuerpflichtigkeit“ oder „steuerpflichtiger Anfall“