Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

II.  Civilrecht.  D.  Familienrecht.  383

Vermögensabsonderung  nach  preuß.  Landr.  Th.  J  Lit.  1
&.  755.  Anheirathung  eines  Gutes  nach  bayer.  Landr.
XXIXI,  161,  177.  Das  dem  Ehemanne  nach  bayer.  Landr.
auf  Vorableben  seiner  Ehefrau  zustehende  Rutznießungerecht
am  Heirathgute  ist  von  der  Bestellung  einer  Widerlage  unabhängig.
  EB.  II,  189.  Ist  das  mit  dem  Eingebrachten
der  nach  bayer.  R.  lebenden  Ehefrau  erworbene  Anwesen  nach
Ableben  des  Ehemannes  in  das  Inventar  aufzunehmen?
„319.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  kann  nie  angenommen
  werden,  wenn  der  Ehemann  als  solcher  Geschäfte
seiner  Ehefrau  besorgt.  XXXVI,  207.—  b)  Allgemeine  Gütergemeinschaft
  und  verwandte  Verhältnisse:  Allgemeine  Gütergemeinschaft.
  XXXVII,  290,  415.  Die  eheliche  Gütergemeinschaft
  der  bayer.  Statuten.  XXXIII,  225,  241,  257.
Fortgesetzte  Gütergemeinschaft.  XXXIII,  2651.  Aufhebung
derselben.  Statutenkollision.  XL,  207.  Begriff  des  ehelichen
  Güterstandes  der  Gütereinheit.  XXXIII,  235.  Verzicht
  des  Ehemannes  auf  Verwalkung  des  Ehevermögené.
XXXV,  62.  Allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaff  und
Vermögenstheilung  wegen  Ehetrennung  nach  bayer.  EB.-I,
  318.  Auch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  unker  Ebegatten
benimmt  nach  bayer.  Landr.  Th.  I  Kap.  6  8.  27  Nr.  1—4
der  Ebefrau  das  Recht,  über  ihr  Vermögen  zu  verfügen.
XXXV,  250.  Eheherrliches  Verwaltungsrecht.  VIII,
111.  Allgemeine  Gütergemeinschaft  geschlossen  im  Gebiete
des  gemeinen  Rechts.  Beschränkung  der  eheherrlichen  Disposition
  über  Immobilien  unbeschadet  des  Verwaltungerechtes.
XL,  127.  EB.  II,  285.  Zahlungen  an  die  in  allgemeiner
Gütergemeinschaft  iebende  Ehefrau.  XL,  94.  Verfügungsrecht
  des  Ehemannes  über  das  Vermögen  der  in  allgemeiner
  Gültergemeinschaft  lebenden  Eheleute.  EB.  II,  88
Zeugschaft  einer  mit  ihrem  Ehemanne  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
  lebenden  Ehefrau.  XXXVIII,  60.  Die
Kondonationen  des  Würzburger  Rechts.  XXXIV,  145.
XXXVIII,  32.  Verfügungsrecht  des  Ehemannes  nach  dem
Würzöurger  Statutarrecht.  XXXII,  154.  XXXVI,  40
Verwaltungsbefugniß  der  Ehefrau  im  Stande  der  Würzburger
  Gütergemeinschaft  bei  Verhinderung  des  Ehemannes.
XXXVIII,  207.  Haftung  des  Ehemannes  für  die  Schulden
  der  Ehefrau  nach  fränk.  K.  XXXVIII,  143.  Reclamatio
  uxoria  des  fränk.  R.  XXX  III,  243.  XXXU,  113,
291.  XL,  145.  Deßgleichen  gegen  Vergleiche.  EB.  I,  34  6.
Cession  einer  ehefräulichen  Forderung  durch  den  Ehemann.
Reclamatio  uxorin.  XXXVIII.  187.  Statthaftigkeit  der
ehefräulichen  Reklamationsbefngniß  wider  Viehhandelögeschäfte
des  Ehemannes.  XXXVIII,  144.  Verfügungsrecht  des  Ehemannes
  unb  reclamatio  uxoria.  XXXIX,  392.  Wlder=