II. Civilrecht. D. Familienrecht. 383
Vermögensabsonderung nach preuß. Landr. Th. J Lit. 1
&. 755. Anheirathung eines Gutes nach bayer. Landr.
XXIXI, 161, 177. Das dem Ehemanne nach bayer. Landr.
auf Vorableben seiner Ehefrau zustehende Rutznießungerecht
am Heirathgute ist von der Bestellung einer Widerlage unabhängig.
EB. II, 189. Ist das mit dem Eingebrachten
der nach bayer. R. lebenden Ehefrau erworbene Anwesen nach
Ableben des Ehemannes in das Inventar aufzunehmen?
„319. Geschäftsführung ohne Auftrag kann nie angenommen
werden, wenn der Ehemann als solcher Geschäfte
seiner Ehefrau besorgt. XXXVI, 207.— b) Allgemeine Gütergemeinschaft
und verwandte Verhältnisse: Allgemeine Gütergemeinschaft.
XXXVII, 290, 415. Die eheliche Gütergemeinschaft
der bayer. Statuten. XXXIII, 225, 241, 257.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft. XXXIII, 2651. Aufhebung
derselben. Statutenkollision. XL, 207. Begriff des ehelichen
Güterstandes der Gütereinheit. XXXIII, 235. Verzicht
des Ehemannes auf Verwalkung des Ehevermögené.
XXXV, 62. Allgemeine eheliche Gütergemeinschaff und
Vermögenstheilung wegen Ehetrennung nach bayer. EB.-I,
318. Auch die allgemeine Gütergemeinschaft unker Ebegatten
benimmt nach bayer. Landr. Th. I Kap. 6 8. 27 Nr. 1—4
der Ebefrau das Recht, über ihr Vermögen zu verfügen.
XXXV, 250. Eheherrliches Verwaltungsrecht. VIII,
111. Allgemeine Gütergemeinschaft geschlossen im Gebiete
des gemeinen Rechts. Beschränkung der eheherrlichen Disposition
über Immobilien unbeschadet des Verwaltungerechtes.
XL, 127. EB. II, 285. Zahlungen an die in allgemeiner
Gütergemeinschaft iebende Ehefrau. XL, 94. Verfügungsrecht
des Ehemannes über das Vermögen der in allgemeiner
Gültergemeinschaft lebenden Eheleute. EB. II, 88
Zeugschaft einer mit ihrem Ehemanne in allgemeiner Gütergemeinschaft
lebenden Ehefrau. XXXVIII, 60. Die
Kondonationen des Würzburger Rechts. XXXIV, 145.
XXXVIII, 32. Verfügungsrecht des Ehemannes nach dem
Würzöurger Statutarrecht. XXXII, 154. XXXVI, 40
Verwaltungsbefugniß der Ehefrau im Stande der Würzburger
Gütergemeinschaft bei Verhinderung des Ehemannes.
XXXVIII, 207. Haftung des Ehemannes für die Schulden
der Ehefrau nach fränk. K. XXXVIII, 143. Reclamatio
uxoria des fränk. R. XXX III, 243. XXXU, 113,
291. XL, 145. Deßgleichen gegen Vergleiche. EB. I, 34 6.
Cession einer ehefräulichen Forderung durch den Ehemann.
Reclamatio uxorin. XXXVIII. 187. Statthaftigkeit der
ehefräulichen Reklamationsbefngniß wider Viehhandelögeschäfte
des Ehemannes. XXXVIII, 144. Verfügungsrecht des Ehemannes
unb reclamatio uxoria. XXXIX, 392. Wlder=