Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

7. 63 
veröffentlichen. Die Gemeindebehörden haben Tag und Stunde des Eintreffens des Aich- 
meisters bekannt zu geben und für kostenfreie Bereitstellung eines entsprechenden Lokales 
Sorge zu tragen, in welches die Pflichtigen ihre Maaße, Gewichte und Waagen zu bringen 
haben. 
Die Aichung der Präcisionsgegenstände und Fässer findet in der Regel im ständigen 
Aichlokale statt. 
§. 3. 
Der §. 36 soll lauten: 
Gemeindliche Faßaichanstalten, welche mit einem entsprechenden Aichlokale, den vorge- 
schriebenen Apparaten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen und einer den Betrieb regeln- 
den Faßaichordnung versehen sind, kann die Führung amtlicher Stempel mit dem bayerischen 
Rautenschilde und einer besonderen Ordnungsnummer von der Normal-Aichungs-Commission 
im Einverständnisse mit der Kreisregierung, Kammer des Innern, bewilligt werden. 
Zur Leitung solcher Anstalten ist ein vollkommen befähigter, eidlich in Pflicht zu 
nehmender Faßaichmeister mit fixer Besoldung oder mit Anweisung auf einen bestimmten 
Theil der für Rechnung der Gemeinde zu erhebenden Aichgebühren zu bestellen. Derselbe 
trägt die Verantwortlichkeit dafür, daß alle Aichgeschäfte vorschriftsgemäß ausgeführt werden. 
In Gemeinden, in welchen sich ein Aichamt befindet, soll die Function des Faßaichmeisters 
in der Regel dem Aichmeister übertragen werden. 
Die Vornahme von Faßaichungen und Tarabestimmungen außerhalb des Aichlokales 
kann unter Beachtung der Grenzen der Aichbezirke gestattet werden, insoferne der Antrag— 
steller die vorschriftsmäßigen Apparate, das erforderliche Feuerungsmaterial und hinreichende 
Arbeitshilfe bereit stellt. In solchen Fällen kommen die tarifmäßigen Aichtaxen zur Er— 
hebung und können Ganggebühren bezw. Diäten und Reisekosten beansprucht werden. 
Im Uebrigen finden in Ansehung der Geschäftsführung und Beaufsichtigung der Faß- 
aichmeister die für die Aichmeister geltenden Vorschriften analoge Anwendung. 
§. 4. 
Unser Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und 
Handel, ist ermächtigt, den Text der Verordnung vom 23. November 1869, wie er sich 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.