Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M7. 65 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Lerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 3 des Reichsgesetzes vom 26. No- 
vember 1871, die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Rorddeutschen 
Bund vom 17. August 1868 in Bayern betreffend, über die Normal-Aichungs-Commission, 
die Aichmeister, die Stempel= und Aichzeichen und die Maaß= und Gewichts-Visttationen 
zu verordnen, was folgt: 
I. Bie Normal-Aichungs-Commission. 
8. 1. 
Es soll eine Unserem Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirth- 
schaft, Gewerbe und Handel, unmittelbar untergeordnete Normal-Aichungs-Commission mit 
dem Sitze in München errichtet werden. 
§. 2. 
Die Normal-Aichungs-Commission wird von Unserem Staatsministerium des 
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, gebildet: 
1) aus einem Beamten dieses Ministeriums als dem Vorstande; 
2) aus zwei theoretisch gebildeten technischen Mitgliedern; 
3) aus einem praktischen Mechaniker. 
Die Aufnahme des erforderlichen unständigen Gehilfen-, Schreiber= und Botenpersonals 
steht dem Vorstande zu. 
Die Normal-Aichungs-Commission führt im Siegel das Königliche Wappen mit 
der Umschrift: 
„K. Bayer. Jormal-ANichungs-Cemmission.
	        
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