Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 3. 
Der Geschäftskreis der Normal-Aichungs-Commission erstreckt sich auf folgende 
Gegenstände: 
1) Aufbewahrung der beglaubigten Kopien des deutschen Urmaaßes und des 
deutschen Urgewichtes; 
2) Beschaffung sämmtlicher Aichungsnormale, Waagen, Stempel und Aichapparate 
für die Aichmeister; 
3) Prüfung der Aichmeister; 
4) Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichmeister; 
5) Controle über die fortdauernde Richtigkeit der den Aichmeisteru übergebenen Aich- 
ungsnormale und Waagen; 
6) ausschließliche Aichung und amtliche Beglaubigung der Meßinstrumente zur Be- 
stimmung des Alkohol-Gehaltes weingeistiger Flüssigkeiten; 
7) Bescheidung der Beschwerden über das Verfahren der Aichmeister in technischer 
Beziehung; 
8) endlich ist die Normal-Aichungs-Commission in allen den technischen Theil des 
Maaß= und Gewichtswesens betreffenden Dingen das sachverständige Organ, 
dessen sich die betreffenden Behörden zu bedienen haben. 
S. 4. 
Zur Richtigstellung der Aichungsnormale bedient sich die Normal-Aichungs-Commission 
der Normalmaaße und Normalgewichte. 
Dieselben müssen von Zeit zu Zeit mit den beglaubigten Kopien des deutschen Ur- 
maaßes und Urgewichtes verglichen werden. 
8. 5. 
Die Aufsbewahrung der beglaubigten Kopien des deutschen Urmaaßes und Urgewichtes 
hat in entsprechenden Behältnissen unter doppeltem Verschlusse zu geschehen. 
Die Behältnisse müssen daher mit doppelten, unter sich verschiedenen Schlössern ver- 
sehen sein. Ein Schlüssel zu diesen Behältnissen wird dem Vorstande und der andere einem
	        
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