Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Die Correspondenz zwischen der Commission und den centralisirten, dann den Kreis— 
stellen geschieht durch Schreiben, wie sie für coordinirte Stellen vorgeschrieben sind. 
Entschließungen der Normal-Aichungs-Commission ergehen an die ihr unterstellten 
technischen Organe, welche ihrerseits bei den Berichten und Eingaben die Form der Unter— 
ordnung einzuhalten haben. 
Die Normal-Aichungs-Commission ist übrigens ausnahmsweise ermächtigt, nach ihrem 
Gutbefinden auch mit solchen Behörden in unmittelbares Benehmen zu treten, welche 
anderen Stellen untergeben sind. Die Correspondenz geschieht alsdann in Form der Schreiben, 
doch haben sich die requirirten Behörden bei Erledigung der Requisitionen einer der höheren 
Stellung der Normal-Aichungs-Commission angemessenen Schreibart zu bedienen. 
8. 10. 
Die technischen Mitglieder der Commission dürfen nur mit Vorwissen und Zustimm— 
ung des Vorstandes Dienstreisen vornehmen. In Bezug auf Reisekosten-Entschädigung und 
Taggelder haben die allgemeinen Normen in Anwendung zu kommen. 
8. 11. 
Ueber den Funktionsbezug des Mechanikers ist ein Abkommen mit demselben zu 
treffen. Die Festsetzung der Bezüge des unständigen Personales steht dem Vorstande zu. 
II. Bie Aichmeister. 
§. 12. 
Die Aichung und Stempelung der Maaße, Gewichte und Waagen umfaßt eine erst- 
malige Aichung und periodisch wiederkehrende Nachaichungen. 
S. 13. 
Zur Vornahme der Aichungen werden besondere Sachverständige aufgestellt. Sie 
führen den Titel „Aichmeister“ und ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Aichamt N. N.“ 
8. 14. 
Die Aufstellung der Aichmeister erfolgt in widerruflicher Weise durch das Staats- 
ministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel.
	        
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