Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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durch ein technisches Mitglied die Geschäftsführung der Aichmeister in formeller wie in 
materieller Beziehung prüfen zu lassen. 
Ueber den Befund ist an Ort und Stelle mit bündiger Kürze eine Registratur auf— 
zunehmeu. Die Ergebnisse der Visitation werden von der Commission beschieden. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben durch besonders beauftragte Auf— 
sichtscommissäre, welche in der Regel dem Personale des Rechnungscommissariates zu ent- 
nehmen sind, von Zeit zu Zeit den nicht technischen Theil der Geschäftsführung eines 
jeden Aichmeisters prüfen zu lassen und die Protokolle der Normal-Aichungs-Commission 
zur weiteren Verfügung mitzutheilen. 
8. 19. 
In allen die Ausübung der Aufsicht auf das Maaß- und Gewichtswesen betreffenden 
Dingen verkehren die Aichmeister unmittelbar mit den Polizei-Behörden. 
8. 20. 
Die Aichmeister werden vor der Uebernahme ihrer Funktion bei der Distrikts-Polizei— 
Behörde ihres Wohnortes auf die gewissenhafte, unparteiische und treue Erfüllung der ihnen 
zukommenden Obliegenheiten eidlich verpflichtet. 
g. 21. 
Die Aichmeister dürfen sich nicht ohne vorgängige Urlaubsbewilligung aus ihrem Amts- 
bezirke entfernen. Urlaub auf die Dauer von acht Tagen kann die einschlägige Distrikts- 
Polizei-Behörde, einen Urlaub von längerer Dauer die vorgesetzte k. Kreisregierung, Kammer 
des Innern, ertheilen, welche zugleich die entsprechenden Anordnungen in Bezug auf die 
Geschästsführung und auf die Remnnerirung des Stellvertreters, wenn die Bestellung eines 
solchen nöthig wird, zu treffen hat. 
S. 22. 
Die Uebernahme von Nebengeschäften setzt die Zustimmung der k. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, und der Normal-Aichungs-Commission vorans. Der Handel mit 
Maaßen, Gewichten, Waagen und sonstigen Meßvorrichtungen darf den Aichmeistern niemals 
gestattet werden.
	        
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