Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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fällt, und die nach den Bestimmungen der Aichordnung überhaupt zur Annahme geeignet 
sind, in Bezug auf ihre Richtigkeit den gedachten Vorschriften entsprechend zu prüfen und 
alsdann nur diejenigen zu stempeln, welche größere als die noch zuläßigen Abweichungen 
von der Richtigkeit nicht zeigen. 
Die Stempel der Aichmeister bestehen aus dem bayerischen Rautenschilde und der 
darunter gesetzten Jahreszahl, für ganz kleine Gegenstände aus dem Rautenschilde mit den 
Endziffern der Jahreszahl. 
§. 27. 
Die Aichmeister sind verpflichtet, an den Gegenständen, die bei dieser Prüfung noch 
nicht stempelfähig befunden wurden, solche Berichtigungs = Arbeiten auszuführen, welche sich 
innerhalb der Grenzen der im Verkehre noch zuläßigen Abweichungen halten und für welche 
sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen. 
§. 28. 
Die Aichmeister haben, soweit sie nicht durch auswärtige Dienst-Verrichtungen in 
Anspruch genommen sind, zu den Aichgeschäften in ihrem Wohnsitze bereit zu stehen. 
In Gemeinden, in welchen den Aichmeistern ein ständiges Aichlokal eingeräumt ist, 
werden dieselben mit Genehmigung der Distrikts-Polizei-Behörde die Tage und Stunden 
festsetzen und bekannt geben, an welchen die Aichgeschäfte vorgenommen werden. 
§. 29. 
(Ist aufgehoben.) 
8. 30. 
Sämmtliche im öffentlichen Verkehre befindlichen Maaße, Gewichte und Waagen sind 
durch den Aichmeister des Bezirkes periodisch einer Nachaichung und wiederholten Stempelung 
zu unterstellen und zwar: 
a) alle drei Jahre: die Längenmgaße (mit Ausnahme der zusammenlegbaren 
Maaßstäbe und der Kluppmaaße), die Präcisionsmaaße, Gewichte und Waagen 
einschließlich der Medicinal-Gewichte und Waagen, die Goldmünzgewichte und 
die aichpflichtigen Fässer.
	        
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