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und Entschädigung zu beziehen, der Rest ist zur Bildung eines Fondes bestimmt, auf
welchen die Kosten der Nachschaffungen an Aichungs-Normalen, Waagen, Stempel u. s. w.
übernommen werden.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der Aichgebühren, die Controle und
Verrechnung werden von Unserem Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Land-
wirthschaft, Gewerbe und Handel, erlassen.
. 34.
Gemeinden oder Distrikten, welche dem Aichmeister ihres Bezirkes ein entsprechendes
Aichlokal bereit stellen, und die Anschaffung und Unterhaltung der im §. 23 aufgeführten
Gegenstände übernehmen, wird das nach Abzug der Besoldung und Entschädigung des Aich-
meisters verbleibende ein Viertel der Aichgebühren überlassen.
8. 36.
Die Aichmeister haben nach Maßgabe eines von der Normal-Aichungs-Commission
auszugebenden Schemas jährlich eine Zusammenstellung der von ihnen ausgeführten Aichungs-
arbeiten anzufertigen und der Normal-Aichungs-Commission vorzulegen.
8. 36.
Gemeindliche Faßaichanstalten, welche mit einem entsprechendem Aichlokale, den vor—
geschriebenen Apparaten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen und einer den Betrieb
regelnden Faßaichordnung versehen sind, kann die Führung amtlicher Stempel mit dem
bayerischen Rautenschilde und einer besonderen Ordnungsnummer von der Normal-Aichungs-
Commission im Einverständnisse mit der Kreisregierung, Kammer des Innern, bewilligt werden.
Zur Leitung solcher Anstalten ist ein vollkommen befähigter, eidlich in Pflicht zu
nehmender Faßaichmeister mit fixer Besoldung oder mit Anweisung auf einen bestimmten
Theil der für Rechnung der Gemeinde zu erhebenden Aichgebühren zu bestellen. Derselbe
trägt die Verantwortlichkeit dafür, daß alle Aichgeschäfte vorschriftsgemäß ausgeführt werden.
In Gemeinden, in welchen sich ein Aichamt befindet, soll die Funktion des Faß-
aichmeisters in der Regel dem Aichmeister übertragen werden.
Die Vornahme von Faßaichungen und Tarabestimmungen anßerhalb des Aichlokals