Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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größere Abgabe von Streuwerk Bedacht genommen werden wird, soweit es in Rüctkssicht auf 
die Erhaltung des Waldstandes und Schonung der Bodenkraft forstwirthschaftlich zulässig erscheint. 
Insbesondere gilt dies bezüglich Gewinnung der Haide und der Beerkräuter auf Freiungen 
und jenen Kulturorten, wo die Entnahme des Unkräuterüberzuges unschädlich erfolgen kann. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir ihm 
neuerdings Unsere Anerkennung seiner eifrigen und opferwilligen Wahrnehmung der Kreis- 
interressen aus und versichern denselben Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Hohenschwangau, den 6. Februar 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Teilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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