Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

seh-und Verum' gut 
für das 
Königreich Vayern. 
  
17. 
München, den 1. April 1884. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 31. März 1884, den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 
— Königlich Allerhöchste Verordnung vom 31. März 1884, den Vollzug des 
  
  
  
1884 betreffend. 
Gesetzes über den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der' Steuern für das Jahr 1884 betreffend. 
1884 
  
  
Gesetz, den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 
betreffend 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1883, 
21
	        
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