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den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 be-
treffend, wird bis zum 30. Juni 1884 verlängert.
Gegeben zu München, den 31. März 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. L#tz. Dr. v. Fäuftle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag
und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend.
Cudwig II.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwuben eto. ett.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen, den Malz-
aufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend, zu
verfügen, was folgt:
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen Unserer Verordnung vom 20. Dezem-
ber 1883, den Vollzug des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1883 über den
Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 501|502), wird bis zum 30. Juni 1884 verlängert.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung
beauftragt.
München, den 31. März 1884.
Ludwig.
Dr. v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.