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Betrag der zu erwartenden Werthserhöhung und, wenn die Kosten des Unternehmens ge-
ringer sind, den Betrag der letzteren nicht übersteigen darf. Dabei sind die Darlehens-
bedingungen zu bestimmen. Größere Darlehen sollen in der Regel in Theilbeträgen nach
Maßgabe des Fortschreitens der Arbeiten ausgezahlt werden.
Mit der Auszahlung des Darlehens darf erst nach Bestellung der geforderten Sicherheit
auf Anweisung der Kommission vorgegangen werden.
Art. 12.
In den Landestheilen rechts des Rheines findet auf Antrag des Gesuchstellers eine
gerichtliche Aufforderung der Hypothekgläubiger zur Erklärung darüber, ob sie der Ein-
tragung der für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden Sicherheit (Art. 7 und
Art. 8) widersprechen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt:
1) Der Antrag ist mit dem Darlehensgesuche zu verbinden.
2) Nach Zusicherung des Darlehens läßt die Kommission ihren Bescheid und das
Darlehensgesuch mit den Beilagen durch die Distriktsverwaltungsbehörde dem
Hypothekenamte mittheilen und dasselbe um Erlassung der Aufforderung an
die HOypothekgläubiger ersuchen.
3) Die Aufforderung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Betrages des zuge-
sicherten Darlehens und der Dauer der Kulturrente;
b) die Bezeichnung der Hypotheken, welche der für das Darlehen und die
Kulturrente zu bestellenden Sicherheit im Range ausweichen sollen;
Fc) die Mittheilung, daß die Beschreibung des Unternehmens mit den Plänen
und Kostenvoranschlägen und der Bescheid der Kommission bei dem Hypotheken-
amte eingesehen werden kann;
d) die Eröffnung, daß die Einwilligung des Hypothekgläubigers in die
Rangausweichung angenommen werde, wenn nicht innerhalb eines Monats
bei dem Hypothekenamte schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch er-
hoben werde. "
Die Zustellung der Aufforderung erfolgt von Amtswegen nach den in der
Civilprozeßordnung für Zustellungen gegebenen Vorschriften. Auf die öffent-