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Königliche Deklaration, betreffend die Abänderung des Art. 36 Abs. I des Gesetzes
vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, der an Uns gebrachten Bitte
beider Kammern des Landtags entsprechend, beschlossen und verordnen mit Gesetzeskraft,
was folgt:
Einziger Artikel.
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1884 an hat Art. 36 Abs. I des Gesetzes vom
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt zu lauten:
Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimat hat, kann gegen die
Ausstellung des Verehelichungszeugnisses Einspruch erheben:
1) wenn und solange gegen den Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder
Vergehens öffentliche Klage erhoben ist;
2) wenn der Mann oder die Braut wegen Verbrechens oder Vergehens verurtheilt,
worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß der Strafe auszu-
weisen vermag;
3) wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Ver-
brechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Diebstahls, Unter-
schlagung, Betrugs, Hehlerei, Fälschung, Gaukelei zu einer Freiheitsstrafe von
wenigstens vier Wochen oder innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei
Jahre mindestens drei Mal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei oder Bettels
verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre
noch nicht verflossen sind;
4) wenn die Braut wegen gewerbsmäßiger Unzucht verurtheilt worden ist und
seit Abbüßung oder Nachlaß der Strafe drei Jahre nuoch nicht abgelaufen