8. 1.
Vorschriften, betreffend das Anwendungsgebiet und die Beschaffen—
heit der zur Aichung und Stempelung zuzulassenden selbstthätigen
Registrir-Waagen.
Zur Abwägung und Registrirung des Gewichtes von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,
geputztem Malz, Reis, Raps und Rübsamen im Eingangs= und Ausgangsverkehr des
Großhandels und Fabrikbetriebes, sowie bei steuer= und zollamtlichen Ermittelungen werden
solche Wägungseinrichtungen zugelassen, bei welchen eine gleicharmige Balkenwaage die
Füllung ihrer Lastschale mit stets gleich großen — der auf ihr angegebenen größten zu-
lässigen Last entsprechenden — Gewichtsmengen eines ihr von oben zugeführten Materials
und sodann die jedesmalige Entleerung der Lastschale entweder völlig selbstthätig oder durch
selbstthätige Auslösung und Hemmung einer besonderen Betriebseinrichtung regelt und zu-
gleich die fortlaufende Registrirung der einzelnen Füllungen an einem Zählwerk vermittelt.
Waägungseinrichtungen solcher Art sollen außerdem folgenden Vorschriften genügen:
1. Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Be-
stimmungen entsprechen mit der Einschränkung, daß es genügt, wenn sie, auf
jeder Seite mit dem Gewichte einer Füllung belastet, in Bezug auf Empfind-
lichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des sechsten Nachtrages zur revidirten
Aichordnung vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1881 Nr. 41) I. §. 6 unter Nr. 1 und 3 ersüllt.
Zum Zweck der Prüfungen soll dafür gesorgt sein, daß die eigentliche
Waage durch bloße Umschaltung eines dafür vorgesehenen Mechanismus aus der
Verbindung mit den anderweitigen Einrichtungen gelöst und alsdann sowohl
unbelastet auf richtiges Einspielen, als auch, mit dem Gewichte einer Füllung
auf jeder Seite belastet, auf ihre Empfindlichkeit und Richtigkeit, bezw. auf die
Uebereinstimmung des Gewichtes der Füllungseinheit mit ihrem zu registrirenden
Sollgewicht, unter Aufbringung von Normalgewichten und kleinen Zulagegewichts-
stücken auf ihren beiden Seiten geprüft werden kann. Die bezüglichen Um-
schaltungs-Einrichtungen dürfen jedoch keinesfalls so beschaffen sein, daß bei ihrer
Anwendung die Bewegungen und Verrichtungen derjenigen Konstruktionstheile,