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Titel I.
Bestand der Porjahre.
8. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XVI. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XVI.
Finanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiermit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) Die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 4 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die-
selben in der XVI. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
2) die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 2, 5 und 6 des vorgedachten Gesetzes reservirten
Kredite für Landneubauten im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, sowie für Förderung und Pflege
der Kunst.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XVI. Finanzperiode
und §. 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach
Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
3) für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
4) für Landneubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
5) für Förderung und Pflege der Kunst à conto des. Etats für Erziehung und
Bildung;
6) für Beheizungsaversen der k. Rentbeamten und für Miethzinse von Rentamts-
Lokalitäten à conto des Finanzverwaltungs-Etats mit der Bestimmung, daß die-
selben zur Beschaffung der für die k. Rentämter der Pfalz erforderlichen In-
ventarstücke verwendet werden;
7) für Landneubanten der Forstverwaltung.