Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden 
nicht statt. 
8. 4. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats- 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro- 
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel un- 
überschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die 
Etats seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbaunnterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mi- 
nisterial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest- 
gesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen 
Verwaltungszweige verwendet werden können. 
Ebenso sind die à conto des allgemeinen Etats der Justiz und des Etats der Kosten 
für Strafrechtspflege gewährten Landneubau-Kredite für ein und dasselbe Bauobjekt gegen- 
seitig übertragbar. 
8. 5. 
Zur Deckung des Bedarfs der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
J. 
Für allgemeine (alte und neue) Staatsschul d. 
1. Zinskasse. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der 
allgemeinen Staatsschuld ist der gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 1880,
	        
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