Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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II. 
Für die Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der vor dem Jahre 
1881, und soweit das Jahr 1885 in Betracht kommt, auch der für das Jahr 1881 
aufgenommenen Staatseisenbahn = Anlehen erforderliche Bedarf im Voranschlage von 
37°983,059 JX ist aus dem mit 37“°176,924 JX veranschlagten Reinertrag der Bahn- 
rente und durch einen Zuschuß von 806,135 -X aus dem Reinerträgnisse des Malzauf- 
schlages jährlich zu leisten. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskasse. 
Aus den Maljaufschlags-Erträgnissen ist 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grund- 
renten-Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 600,587 -X und 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 177,360 X jährlich zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom Heutigen, die Landeskultur-Renten- 
anstalt betreffend, entstehenden Kulturrentenschuld sind aus dem Maljzaufschlage jährlich 
7.753 X zu verwenden. 
Außerdem ist aus demselben Gefälle zur Beschaffung des erforderlichen Verlagskapitals 
ein jährlicher Zuschuß von 25,000 JX zu leisten. 
8. 6. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XVII. Finanzperiode auf 175,000 -J festgesetzt.
	        
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