Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

21. Z„ 149 
Gesetz, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend. 
Cudwig II. 
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Vhein, 
Herzog von Bayern, Tranken und in Bchwaben ett. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der aus Staatsmitteln zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend 
aufgeführten Bahnen lokaler Bedeutung wird festgesetzt: 
1) für eine Lokalbahn von Uebersee nach Marquartstein auf 
den Betrag von . . 319,000 M 
2) für eine Lokalbahn von Weiden über Neustadt a. W. . nach 
Vohenstrauß auf den Betrag von . 1«700,600-JL 
Z)furemeLokalbahnvonNeumarkttIObetpf nach Beiln 
gries mit Abzweigung von Greißlbach nach Freystadt 
auf den Betrag von. . 1«533,300-lä 
4) für eine Lokalbahn von Hof über Naila nach Marxgrün n 
auf den Betrag vo . 1«629,000·-J- 
5) für eine Lokalbahn von Münchberg nach Helmbrechts 
auf den Betrag vo 624,000 -J 
6) für eine Lokalbahn von Erlangen über Forth nach Gri- 
fenberg auf den Betrag von . 1«216,100-lä 
7) für eine Lokalbahn von Roth nach Greding auf den Betrag von 1/754,000 = 
8) für eine Lokalbahn von Feucht nach Wendelstein auf den 
Betrag von . 246,600 = 
9) für eine Lokalbahn mit schmaler Syur von Eich ne- ätt- ahn- 
hof nach Eichstätt-Stadt auf den Betrag von . 284,700·-JL
	        
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