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Gesetz, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend.
Cudwig II.
von Gottes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Vhein,
Herzog von Bayern, Tranken und in Bchwaben ett. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Der aus Staatsmitteln zu entnehmende Bedarf für die Herstellung der nachstehend
aufgeführten Bahnen lokaler Bedeutung wird festgesetzt:
1) für eine Lokalbahn von Uebersee nach Marquartstein auf
den Betrag von . . 319,000 M
2) für eine Lokalbahn von Weiden über Neustadt a. W. . nach
Vohenstrauß auf den Betrag von . 1«700,600-JL
Z)furemeLokalbahnvonNeumarkttIObetpf nach Beiln
gries mit Abzweigung von Greißlbach nach Freystadt
auf den Betrag von. . 1«533,300-lä
4) für eine Lokalbahn von Hof über Naila nach Marxgrün n
auf den Betrag vo . 1«629,000·-J-
5) für eine Lokalbahn von Münchberg nach Helmbrechts
auf den Betrag vo 624,000 -J
6) für eine Lokalbahn von Erlangen über Forth nach Gri-
fenberg auf den Betrag von . 1«216,100-lä
7) für eine Lokalbahn von Roth nach Greding auf den Betrag von 1/754,000 =
8) für eine Lokalbahn von Feucht nach Wendelstein auf den
Betrag von . 246,600 =
9) für eine Lokalbahn mit schmaler Syur von Eich ne- ätt- ahn-
hof nach Eichstätt-Stadt auf den Betrag von . 284,700·-JL