Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

21. 151 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Bahnen an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Artikel 4. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, behufs Durchführung eines Privatunternehmens 
für den Bau und Betrieb einer Lokalbahn von Pasing nach Herrsching einen Beitrag 
zu gewähren, welcher mit 5000 J& (fünftausend Mark) für jeden Kilometer der Betriebs- 
länge der Lokalbahn zu bemessen und aus den Beständen des Vizinaleisenbahnbaufonds zu 
entnehmen ist. 
Die Verabfolgung des Zuschusses bleibt davon abhängig, daß der Unternehmung der 
für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden kosten= und lastenfrei 
zur Verfügung gestellt und daß der k. Staatsregierung durch die Konzessionsurkunde die 
Berechtigung vorbehalten wird, diese Bahn jederzeit um den Betrag der von den Privat- 
unternehmern zugeschossenen Baukosten einzulösen. 
Die der k. Staatsregierung in Abs. 1 ertheilte Ermächtigung gilt für erloschen, wenn 
mit dem Bahnbau nicht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Verkündigung gegenwärtigen 
Gesetzes an gerechnet, begonnen sein wird. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.