Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Artikel 2. 
Behufs der Deckung dieses Bedarfes wird der Staatsminister der Finanzen ermachtiget, 
aus dem Antheile Bayerns an der französischen Kriegskosten-Entschädigung den Betrag von 
380,000 J mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, daß für den Fall, als die 
Schlußabrechnung über diesen Antheil eine solche Verwendung nicht zulassen sollte, der 
Fehlbetrag aus Centralfonds und zwar aus der allgemeinen Reserve für unvorhergesehene 
und unabweisbare Ausgaben zu entnehmen ist. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Inmern, 
Neumayr. 
J—. 
  
Königliche Deklaration, einige Abänderungen an den Gesetzen über die direkten Steuern 
betreffend. 
C(adwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Perzog von Bayern, Franken und in Schwaben cete. etr. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, der an Uns gebrachten Bitte 
beider Kammern des Landtages entsprechend, beschlossen und verordnen mit Gesetzeskraft, 
t: 
was folg Artikel J. 
Dem §. 14 des Gesetzes vom lus k st , die allgemeine Haussteuer betreffend, 
wird als zweiter Absatz hinzugefügt: 
 
	        
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