Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Vorschußkreditgesetzes vom 28. Februar 1880 jährlich zu legenden Rechnungsnachweisung 
unter gesonderten Vorträgen zu erfolgen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. .utz. Dr. v., Fäuftle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Chef der Zentral-Abtheilung, 
Sixt, Oberst z. D 
  
Gesetz, den außerordentlichen Kredit für die Kosten des Krieges von 1870|74 betreffend. 
Cudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein. 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben cetr. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Zur Deckung des Mehrbedarfes, welcher für die Kosten des 
Krieges von 1870/71 über die desfallsigen außerordentlichen Kredite 
mit dem Betrage von . .796,882-L824 
erwachsen ist, findet die Erübrigung. an dem ordentlichen Etat der Militär= 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883 mit 56,136 JA 50 
Verwendung.
	        
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