24. 183
Nr. 5,077.
Bekanntmachung, den Vollzug des §. 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar 1884
über Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betr.
Königliches Staatsministerium des Innern.
Im Vollzuge des §. 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Januar l. Js.,
Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel betreffend (Ges.= und Verordn.-Bl.
S. 43 ff.), wurden durch Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom Heutigen
die zu Nürnberg und Fürth bestehenden gemeindlichen Anstalten zur Untersuchung von
Nahrungs= und Genußmitteln vom 1. Juli l. Is. an in widerruflicher Weise als öffent-
liche Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel für die Stadtbe, irke Nürnberg
beziehungsweise Fürth anerkannt.
Die genannten Anstalten führen die Bezeichnüng „Städtische Untersuchungsanstalt
für Nahrungs- und Genußmittel zu. . . . . Türnberg— Fürth)“ und stehen unter
der Leitung je eines Vorstandes und unter der Aufsicht der Stadtmagistrate Nürnberg
bezw. Fürth, dann der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und des
k. Staatsministeriums des Innern und haben die von letzterem erlassenen Dienstesvor-
schriften zu beobachten.
Die Bestimmungen der 8§#§. 2, 7 bis 9, §. 14 Abs. 1 und 3 der Allerhöchsten
Verordnung vom 27. Januar l. Is., sowie der Ziffern 1, 4 bis 6, Ziff. 7 Abs. 1
bis 3 und Abs. 5, Ziff. 10 und 14 der Vollzugsvorschriften vom 2. Februar d. Js.
(Ges= u. Verordn.-Bl. S. 49 ff.) haben in Ansehung der genannten Untersuchungsanstalten
entsprechende Anwendung zu finden.
München, den 28. April 1884.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.