Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Instruktion 
für die Aichung der selbstthätigen Registrir-Waagen. 
Zuszsilne des Die nachstehende Instruktion bezieht sich lediglich aus dasjenige in dem 
Konstruktions-Anhange derselben beschriebene System selbstthätiger Registrir-Waagen, welches 
sostems. von der Firma C. Reuther 8 Reisert in Hennef a. d. Sieg zur 
Prüfung auf seine Aichfähigkeit vorgelegt und bisher allein als eichfähig 
befunden worden ist. 
Die Zulassung anderer Konstruktionssysteme und die dadurch bedingten 
Vervollständigungen der Instruktion bleiben vorbehalten. 
Die Prüfung, ob das System einer zur Aichung gebrachten selbstthätigen 
Registrir-Waage mit dem vorbezeichneten, bisher allein zugelassenen hinreichend 
übereinstimmt, ist durch Vergleichung ihrer Einrichtung mit der den Aich- 
ämtern bereits übermachten Beschreibung und bildlichen Darstellung aus- 
zuführen. 
Abweichungen der Konstruktionsdetails der zur Aichung gebrachten selbst- 
thärigen Registrir-Waagen von dem in dieser Beschreibung und Abbildung 
dargestellten System sind nur dann als zulässig zu erachten, wenn ersichtlich 
ist, daß sie die wesentlichen vorschriftsmäßigen Leistungen der einzelnen Theile 
des Systems und ihr Zusammenwirken nicht beeinträchtigen können. 
2. Ergeben sich bei der vorerwähnten allgemeinen Prüfung keine nachhal- 
Srusung der, tigen Bedenken in Bezug auf das Konstraktionssystem, so ist die weitere 
Ausführung. Prüfung der vorliegenden Ausführung desselben auf die Vorschriftsmäßigkeit 
ihrer allgemeinen Beschaffenheit zu richten. 
a) Zunächst läßt man die Waage mit Hülfe eines der auf ihrem Schilde 
genannten Materialien eine stetige Reihe von Füllungen und Entleerungen 
selbstthätig ausführen und beobachtet dabei, ob der Apparat in geordneter 
Weise ohne Störungen funktionirt; 
b) ob ferner während des Einlaufens der Füllung die Bodenklappe der Lastschale 
und während des Niedersinkens, Ausschüttens und Wiederschließens der letzteren 
die Einlaufklappen hinreichend dicht geschlossen sind.
	        
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