Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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haben und in die Klasse IX lit. c des Gehaltsregulativs vom 12. August 1876 ein— 
gereiht werden. 
Den Forstamtsassessoren ist vorläufig gestattet, die zur Zeit den Forstamtsassistenten 
bewilligte Dienstkleidung zu tragen. 
II. 
Auf die nach den Verordnungen vom 1. Juli 1853 und 12. August 1876 8. 8 
für die Oberförster normirten Nebenbezüge haben die Forstamtsassessoren keinen Anspruch. 
Jedoch werden denselben einstweilen 
1) nach den jeweiligen Verhältnissen bemessene widerrufliche Funktionszulagen ver- 
liehen, und 
2) die für das Revier vorhandene Dienstwohnung sowie die Dienstgründe gegen 
Entrichtung eines dem normativmäßigen Geldanschlage entsprechenden Mieth= und 
Pachtzinses zugewiesen. 
III. 
Die Forstamtsassessoren haben, insolange nicht andere Bestimmungen getroffen werden, 
bezüglich der Reviere, für welche sie ernannt sind, die zur Zeit den Oberförstern obliegenden 
Dienstverrichtungen zu erfüllen. 
München, den 6. Mai 1884. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer. 
  
Königlich Alerhöchste Genehmigung zur Hippolyt Grafen von Bray-Steinburg 
Annahme einer fremden Veoration. kaiserlich deutschen Ministerresidenten in Bel- 
— grad, die Bewilligung zur Annahme und zum 
Seine Majestät der König haben Tragen des ihm von Seiner Majestät dem 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'n Könige von Serbien verliehenen Großkreuzes 
27. April l. Is. dem k. bayerischen Kämmerer des k. serbischen Takowo-Ordens zu ertheilen.
	        
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