Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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6. 
Allgemeine 
Vor dem Eintritt in die Prüfung des Apparates auf die Richtigkeit 
Prüfung des seiner Angaben ist das Zählwerk zu untersuchen, und zwar ist znnächst fest- 
Zählwerks. 
zustellen, ob seine Beschaffenheit zuverlässig die Anforderungen des §. 1 Nr. 4 
und 6 erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn jeder einzelne Theil des 
Zählwerks eine solche Form und Einrichtung hat, daß er überhaupt andere 
Bewegungen als diejenigen, für welche er bestimmt ist, nicht ausführen kann. 
Ferner soll durch die Stellung und Beschaffenheit der einzelnen Räder die 
Regelmäßigkeit ihres Eingriffes so gesichert sein, daß auch Hemmungen des 
Mechanismus nicht entstehen können. 
Die vorstehenden Untersuchungen werden nach Entfernung des Umschluß- 
gehäuses und Bloßlegung des ganzen Mechanismus vorgenommen. Zur Ueber- 
tragung der Bewegungen der Waage auf das Zählwerk dient gewöhnlich ein 
das Sperrrad umfassender, mit zwei gegenüberstehenden Zähnen versehener 
Anker, welcher durch einen außerhalb des Zählwerks befindlichen Gewichtshebel 
auf= und niederbewegt wird. Da in diesem Falle die Kraft, mit welcher 
das Sperrrad von den Zähnen des Ankers fortgerückt wird, eine verhältniß- 
mäßig geringe ist, so muß das Sperrrad ziemlich leicht beweglich und von 
dem Anker so eng umfaßt sein, daß es in keiner Stellung desselben einer 
Fehlbewegung fähig ist, d. h. daß, wie der Anker auch stehe, jedenfalls der 
eine seiner Zähne in die Verzahnung des Sperrrades hineinreicht. Zur 
Prüfung, ob dies der Fall ist, genügt es, den Anker in seine Mittelstellung 
zu bringen und sich zu überzeugen, daß sich das Sperrrad auch bei dieser 
ungünstigen Stellung des Ankers nicht an dessen Zähnen vorüberdrehen läßt. 
Statt der oben erwähnten Einrichtung könnte zur Uebertragung auch eine 
gewöhnliche Sperrklinke angewendet sein, welche bei jeder Ausschüttung der 
Waage das gezahnte Sperrrad um einen oder mehrere Zähne fortbewegt. 
In diesem Falle muß eine besondere mechanische Vorkehrung (z. B. eine 
zweite Sperrklinke mit festem Drehpunkt) vorhanden sein, welche das Sperrrad 
während des Rückganges der Sperrklinke in seiner Lage festhält und so ver- 
hindert, daß es durch Erschütterungen und Stöße oder durch die Reibung der 
rückwärts gehenden Sperrklinke in Bewegung gesetzt wird. Die Sperrklinke
	        
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