Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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b) für erwachsene weibliche Arbeiter, 
c) für jugendliche männliche Arbeiter, 
d) für jugendliche weibliche Arbeiter. 
Unter erwachsenen Arbeitern sind solche über, unter jugendlichen Arbeitern solche 
unter 16 Jahren zu verstehen. 
Soferne Tantiemen und Naturalbezüge (freie Kost und Wohnung 2c.) einen Bestand- 
theil dieses Lohnes bilden, sind sie nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 
Die Berichte der mittelbaren Gemeindebehörden sind von den Bezirksämtern mit 
gutachtlicher Aeußerung an die Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
Letztere setzt, soweit die Lohnverhältnisse im Wesentlichen gleichartig sind, für jeden 
Distriktsverwaltungsbezirk oder für mehrere zusammen, im Uebrigen für einzelne Gemeinden 
fest, welcher Geldbetrag als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, und zwar für 
männliche und weibliche, jugendliche und erwachsene Arbeiter besonders, zu gelten hat, und 
veranlaßt die Veröffentlichung dieser Festsetzung durch das Kreisamtsblatt sowie durch die 
für die Bekanntmachungen der Distriktsverwaltungsbehörden bestimmten Blätter. Bei der 
Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, daß der so festgesetzte ortsübliche Tagelohn ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter den Maßstab bildet, nach welchem 
bei der Gemeinde-Krankenversicherung (§. 4 des Reichsgesetzes und Art. 1 des 
Ausführungsgesetzes) das Krankengeld (§. 6) und die Versicherungsbeiträge (§. 9), 
bei Orts-Krankenkassen (§. 20 Ziff. 3), Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen (§. 64), 
Bau-Krankenkassen (§. 72) und Innungs-Krankenkassen (§. 73) das Sterbegeld, 
bei den eingeschriebenen und sonstigen Hülfskassen ohne Beitrittszwang (§. 75), 
wenn deren Mitglieder von der Gemeinde-Krankenversicherung und von der Verpflichtung, 
einer nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsgesetzes errichteten Krankenkasse bei- 
zutreten, befreit sein sollen, das Krankengeld 
zu bemessen ist. 
Die Festsetzung ist bei erheblicher Veränderung der Lohnsätze im Ganzen oder für 
einzelne Gemeinden zu berichtigen, wobei in gleicher Weise wie bei der erstmaligen 
Festsetzung zu verfahren ist. Die Berichtigung kann auf Antrag oder von Amts- 
wegen erfolgen.
	        
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