Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

28. 253 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben hienach die erforderlichen Ein- 
leitungen in der Weise zu treffen, daß spätestens bis zum 
1. September 1884 
der festgesetzte ortsübliche Tagelohn für sämmtliche Gemeinden des Königreiches veröffentlicht ist. 
Von dem betreffenden Kreisamtsblatte sind fünf Exemplare dem k. Staatsministerium 
des Innern berichtlich vorzulegen. 
Gemeinde-Krankenversicherung. 
(§§. 4—15 des Reichsgesetzes; Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes.) 
Siehe hierüber die folgende besondere Bekanntmachung vom heutigen Tage. 
Orts-Krankenkassen. 
(§§. 16—48 des Reichsgesetzes.) 
a) Beschlüsse und Anordnungen über die Errichtung. 
(§§. 16—18 und 43 des Reichsgesetzes.) 
4) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§. 16 Abs. 1—3) ist die Errichtung von 
Orts-Krankenkassen in der Regel in den freien Willen der Gemeinden gelegt. Ein Zwang 
zur Errichtung kann gegen dieselben nur geübt werden: 
a) durch Anordnung der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach §. 17, wenn 
ein Antrag von Betheiligten vorliegt und demselben mindestens 100 in der Kasse 
zu versichernde Personen beitreten (§. 17 Abs. 1 und 2); 
b) durch Beschluß des Distriktsrathes nach §. 43 Abs. 2 unter Genehmigung der 
Kreisregierung (S. 43 Abs. 5). 
5) Wenn eine Gemeinde für einzelne oder gemeinsam für mehrere Gewerbszweige 
und Betriebsarten eine Orts-Krankenkasse errichten will, so ist zunächst die Zahl der im 
Gemeindebezirke in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen zu 
ermitteln und aktenmäßig festzustellen, da hievon die Berechtigung zur Errichtung der Kasse 
abhängt (§. 16 Abs. 1—3). Ist die gesetzliche Voraussetzung hienach gegeben, so kann 
sofort mit Entwerfung des Kassenstatuts (Ziff. 9) vorgegangen werden. Falls jedoch die 
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige 2c. in Aussicht 
genommen und in einem derselben eine Zahl von 100 oder mehr versicherungspflichtigen 
Personen beschäftigt ist, so hat die Gemeindebehörde gemäß §. 16 Abs. 4 vorher den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.