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Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben hienach die erforderlichen Ein-
leitungen in der Weise zu treffen, daß spätestens bis zum
1. September 1884
der festgesetzte ortsübliche Tagelohn für sämmtliche Gemeinden des Königreiches veröffentlicht ist.
Von dem betreffenden Kreisamtsblatte sind fünf Exemplare dem k. Staatsministerium
des Innern berichtlich vorzulegen.
Gemeinde-Krankenversicherung.
(§§. 4—15 des Reichsgesetzes; Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes.)
Siehe hierüber die folgende besondere Bekanntmachung vom heutigen Tage.
Orts-Krankenkassen.
(§§. 16—48 des Reichsgesetzes.)
a) Beschlüsse und Anordnungen über die Errichtung.
(§§. 16—18 und 43 des Reichsgesetzes.)
4) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§. 16 Abs. 1—3) ist die Errichtung von
Orts-Krankenkassen in der Regel in den freien Willen der Gemeinden gelegt. Ein Zwang
zur Errichtung kann gegen dieselben nur geübt werden:
a) durch Anordnung der Kreisregierung, Kammer des Innern, nach §. 17, wenn
ein Antrag von Betheiligten vorliegt und demselben mindestens 100 in der Kasse
zu versichernde Personen beitreten (§. 17 Abs. 1 und 2);
b) durch Beschluß des Distriktsrathes nach §. 43 Abs. 2 unter Genehmigung der
Kreisregierung (S. 43 Abs. 5).
5) Wenn eine Gemeinde für einzelne oder gemeinsam für mehrere Gewerbszweige
und Betriebsarten eine Orts-Krankenkasse errichten will, so ist zunächst die Zahl der im
Gemeindebezirke in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen zu
ermitteln und aktenmäßig festzustellen, da hievon die Berechtigung zur Errichtung der Kasse
abhängt (§. 16 Abs. 1—3). Ist die gesetzliche Voraussetzung hienach gegeben, so kann
sofort mit Entwerfung des Kassenstatuts (Ziff. 9) vorgegangen werden. Falls jedoch die
Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige 2c. in Aussicht
genommen und in einem derselben eine Zahl von 100 oder mehr versicherungspflichtigen
Personen beschäftigt ist, so hat die Gemeindebehörde gemäß §. 16 Abs. 4 vorher den