Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung und für die 
Orts-Krankenkassen. 
(§§. 49—58 des Reichsgesetzes.) 
a) An= und Abmeldung der versicherungspflichtigen Personen. 
(§§. 49—51, 76 und 81 des Reichsgesetzes.) 
25) Da die geordnete Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und der Orts- 
Krankenkassen wesentlich durch die pünktliche Erfüllung der Anmelde= und Abmeldepflicht 
bedingt und die Nichterfüllung mit besonderen Nachtheilen für die melbepflichtigen Arbeit- 
geber verknüpft ist, so haben die Gemeinde= und Aufsichtsbehörden für gehörige und wieder- 
holte Bekanntmachung der einschlägigen Bestimmungen in den 8§§. 49, 50, 51 letzter 
Satz und §. 81 Sorge zu tragen. Diese Bekanntmachung hat sich auch auf den Kreis 
der anzumeldenden Personen sowie auf die zum Vollzug der Meldepflicht gemeinde= oder 
aufsichtsbehördlich erlassenen Vorschriften zu erstrecken. Die An= und Abmeldung muß den 
Vor= und Zunamen der an= oder abgemeldeten Person, deren Heimath (beziehungsweise 
Zuständigkeit), Alter (Jahr, Monat und Tag der Geburt), ferner den Tag des Eintritts 
in die Beschäftigung oder des Austritts aus derselben, die Art der Beschäftigung und den 
Vor= und Zunamen des Arbeitgebers enthalten. Es empfihlt sich, schriftliche Meldung 
einzuführen und an die Meldepflichtigen Formulare hiefür abzugeben. 
Diese Bekanntmachungen sind erstmals spätestens 
am 1. November 1884 
in jeder Gemeinde zu erlassen; der Vollzug derselben ist derart zu betreiben, daß die 
Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise die Orts-Krankenkassen bis zum 1. Dezember 
1884 sich im Besitze eines vollständigen Verzeichnisses derjenigen Personen befinden, welche 
ihr an diesem Tage als versicherungspflichtig angehören. 
26) Die An= und Abmeldung für die Gemeinde-Krankenversicherung hat, wenn nicht 
eine besondere Meldestelle errichtet ist, bei der Gemeindebehörde, für die Orts-Krankenkassen 
bei der im Kassenstatut bestimmten Stelle zu erfolgen. 
Wenn in einer Gemeinde Orts-Krankenkassen bestehen, ist in der Regel eine für die 
Gemeinde-Krankenversicherung und die Orts-Krankenkassen gemeinsame Meldestelle (S. 49 
Abs. 3) durch die Aufsichtsbehörde zu errichten. Wo dieß geschieht, hat letztere gleichzeitig 
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