Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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darüber Beschluß zu fassen, ob nach Maßgabe des 8. 76 von solchen Kassen, deren Mit— 
gliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- 
Krankenkasse beizutreten, befreit, der Austritt von Mitgliedern bei dieser Meldestelle an- 
gezeigt werden soll, um eine Kontrole dafür zu schaffen, daß der Uebertritt in anderweite 
Krankenversicherung für das ausgetretene Mitglied erfolgt. 
d) Streitigkeiten über Leistung von Beiträgen, über Unterstützungs= und Ersatz-Ansprüche. 
(§. 58 des Reichsgesetzes; Art. 1 §. 4 und Art. 3 des Ausführungsgesetzes.) 
27) Die Bestimmung in §. 58 Abs. 1 hinsichtlich der Entscheidung von Streitig- 
keiten über die Leistung und Einzahlung von Beiträgen und über Unterstützungsansprüche 
gilt in Folge des §. 15 des Reichsgesetzes (nachdem durch das Ausführungsgesetz vom 
28. Februar 1884 die landesgesetzliche Gemeinde= Krankenversicherung den Bestimmungen 
dieses §. 15 entsprechend geändert worden ist) nur für die Orts-Krankenkassen und die den- 
selben analog zu behandelnden Betriebs= (Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, nicht 
aber für die Gemeinde-Krankenversicherung. Für letztere ist die Bestimmung des §. 58 
Abs. 1 durch Art. 1 §. 4 des Ausführungsgesetzes ersetzt. 
Die Bestimmung in §. 58 Abs. 2 hinsichtlich der Entscheidung von Streitigkeiten 
über Ersatzansprüche ist nach näherer Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 und 3 des Ausführungs- 
gesetzes anzuwenden. 
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen. 
(§§. 59—68 des Reichsgesetzes.) 
a) Errichtung und Beaufsichtigung. 
(§§. 60—62, 64, 66 und 67 des Reichsgesetzes.) 
28) Wird für einen Betrieb, in welchem 50 oder mehr der Versicherungspflicht 
unterworfene Personen beschäftigt sind, von der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die 
Beschäftigung stattfindet, oder von der Orts-Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen 
angehören, die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse beantragt, so sind über 
den Antrag die in §. 60 Abs. 2 bezeichneten Betheiligten zu hören. Die Verhandlungen 
sind durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu pflegen. Dem Ermessen derselben ist es 
anheimgegeben, ob die Aeußerung sämmtlicher von dem Unternehmer beschäftigten versicher- 
ungspflichtigen Personen oder von gewählten Vertretern derselben einzuholen ist und in
	        
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