Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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welcher Weise dieß geschehen soll. In der Regel wird die Wahl von Vertretern anzuordnen 
und dieselbe entweder in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung oder mittels 
einer nach vorheriger Benachrichtigung der Betheiligten aufzulegenden Abstimmungsliste oder 
mittels Stimmzettel herbeizuführen sein. Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Gemeinden, 
so ist den Gemeindebehörden dieser sämmtlichen Gemeinden Gelegenheit zur Aeußerung 
zu geben. 
Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet die Kreisregierung unter Abwägung der 
Interessen sämmtlicher Betheiligten; in dem die Errichtung der Kasse anordnenden Bescheide 
ist unter Hinweisung auf die Bestimmung des §. 62 eine Frist für die Einreichung des 
Statuts festzusetzen. Von dem Bescheide ist den betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken- 
kassen sowie dem Unternehmer gegen Nachweis Eröffnung zu machen. Denselben steht 
gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach der Eröffnung Beschwerde an das k. Staats- 
ministerium des Innern zu. 
29) Die Kreisregierung bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, ob 
für Betriebe mit besonderer Krankheitsgefahr Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen zu errichten 
sind (§. 61 Abs. 1). Ueber die Frage, ob eine besondere Krankheitsgefahr vorliegt, sind 
der Fabriken-Inspektor, der Bezirksarzt und nach Erforderniß sonstige Sachverständige mit 
Gutachten zu vernehmen. 
Will der Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als 50 Personen be- 
schäftigt sind, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichten, so hat die Kreisregierung 
gemäß §. 61 Abs. 2 die Errichtung zu gestatten, wenn sich aus den vom Unternehmer 
zu liefernden Nachweisungen beziehungsweise der sachverständigen Prüfung ergibt, daß die 
nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse ausreichend gesichert ist, und wenn Nachtheile von 
der Errichtung der Kasse nicht zu besorgen sind. 
Im Uebrigen sind in den vorbezeichneten Fällen die Bestimmungen unter Ziff. 28 
siunngemäß zu beachten. 
30) Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) 
Krankenkasse aufgegeben worden ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein zur Genehmigung 
geeignetes Statut nicht vorgelegt, so setzt die Kreisregierung nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde fest, welche Beiträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des §. 62 zu der- 
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