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jenigen Orts-Krankenkasse, welcher die in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflich-
tigen Personen angehören, oder bezüglich solcher Personen, welche einer Orts-Krankenkasse
nicht angehören, zur Gemeinde-Krankenversicherung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk
sie beschäftigt sind, geleistet werden müssen.
Diese Festsetzung, welche durch Beschwerde nicht anfechtbar ist, wird dem Unternehmer
sowie behufs Einziehung der Beiträge der betheiligten Orts-Krankenkasse und Gemeinde
mitgetheilt.
31) Für die Aufstellung des Kassenstatuts (§. 64) gibt der auf Anordnung des
Bundesrathes veröffentlichte Entwurf des Statuts einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse
(Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern 1884 Nr. 14 Beilage Seite 38 und
folg.) eine geeignete Anleitung.
Ueber den Entwurf des Kassenstatuts sind die in der Kasse zu versichernden Personen
oder Vertreter derselben zu hören; sind hiezu Bekanntmachungen erforderlich, so genügt ein
den Betheiligten allgemein zugänglicher Anschlag im Fabrikraume. Im Uebrigen finden die
Bestimmungen in Ziff. 9 bis 14 über Errichtung und Abänderung des Statuts sowie
über die Organisation von Orts-Krankenkassen mit der Maßgabe Anwendung, daß an dem
Genehmigungsverfahren statt der Gemeinde der Unternehmer zu betheiligen ist, daß die
Vorlage Angaben über den durchschnittlichen Tagelohn nur dann zu enthalten hat, wenn
die Beiträge und Unterstützungen nicht nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen
Versicherten bemessen werden sollen, und daß die Uebersicht über die Versicherungspflichtigen
auf diejenigen Personen zu beschränken ist, welche in dem fraglichen Betriebe beschäftigt
werden.
32) Auf die Beaufsichtigung der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen finden die Vor-
schriften in den SS. 44, 45 Abs. 1—4, 8§§. 66 und 67 des Gesetzes und in Ziff. 15
bis 18 gegenwärtiger Bekanntmachung Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde hat ein Hauptaugenmerk darauf zu richten, daß die Beiträge
Seitens des Unternehmers rechtzeitig bezahlt und daß die Kasse und die Rechnung ord-
nungsmäßig geführt werden; ist dieß nicht der Fall, so ist sofort von der in §. 66 Abs. 2
vorgesehenen Befugniß Gebrauch zu machen.