Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

28. 267. 
Im Falle der zeitweiligen Einstellung oder Einschränkung des Betriebes (§. 67) hat 
die Aufsichtsbehörde von der gesetzlichen Ermächtigung zur Uebernahme der Kassenverwaltung, 
abgesehen von dem Falle des §. 67 Abs. 3, nur dann keinen Gebrauch zu machen, wenn 
mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß die Einstellung oder Einschränkung nur kurze Zeit 
dauern wird, und daß in der Zwischenzeit die Verwaltung der Kasse und die Befriedigung 
der entstandenen Unterstützungsansprüche gesichert sind. Anderenfalls hat die Aufsichtsbehörde 
alsbald, nachdem der Betrieb eingestellt oder in der im Gesetze bezeichneten Weise einge- 
schränkt ist, einen Vertreter zur Besorgung der Kassenverwaltung aufzustellen und dafür zu 
sorgen, daß demselben unverweilt das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher 
aund sonstigen Aktenstücke der Kasse ausgeliefert werden. Vor der Uebernahme ist unter 
Zuziehung des Vorstandes der Kasse ein Bücherabschluß und Kassensturz vorzunehmen; für 
die Beitreibung der sich hiebei ergebenden Rückstände, für den Ersatz etwaiger Kassendefekte 
sowie für die Befriedigung der noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche ist, wenn nöthig, 
durch Auflage an den Betriebsunternehmer (§. 68 Abs. 5) Vorsorge zu treffen. Ueber 
die Uebernahmsverhandlung ist ein erschöpfendes Protokoll aufzunehmen. 3 
b) Auflösung und Schließung. 
(§. 68 des Reichsgesetzes.) 
33) Wenn vom Betriebsunternehmer die Auflösung der Betriebs= (Fabrik-) Kranken- 
kasse gemäß §. 68 Abs. 3 beantragt wird, so ist dieser Antrag mit dem Nachweise der 
Zustimmung der Generalversammlung und einer Uebersicht über die Zahl der vorhandenen 
Kassenmitglieder, über die noch nicht erledigten Unterstützungsansprüche und über die vor- 
handenen Deckungsmittel der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Kommt die Schließung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse in Frage (F. 68 
Abs. 1), so hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt unter Anhörung des Unternehmers 
sowie der Generalversammlung der Kasse festzustellen. 
Ueber die Auflösung und die Schließung sind ferner die Vorstände derjenigen Ge- 
meinden und Orts-Krankenkassen zu vernehmen, welchen eventuell die bisherigen Mitglieder 
der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zuzuweisen sein werden. Soll die Schließung wegen 
ordnungswidriger Kassen= und Rechnungsführung erfolgen, so ist die Vernehmung gleich- 
zeitig auf die Höhe desjenigen Beitrages zu erstrecken, welcher nach Maßgabe der 88. 62 
und 68 Abs. 2 vom Unternehmer geleistet werden soll.
	        
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