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nicht eingeht, von dem Unternehmer nach den §§. 55 und 56 beizutreiben. Demnächst
bewirkt die Aufsichtsbehörde die Befriedigung der Unterstützungsberechtigten. Ueber die
hiebei etwa erübrigten Beträge wird nach Maßgabe der in dem Bescheide über die Ver-
wendung des Kassenvermögens getroffenen Bestimmung verfügt. Der Rest wird dem
Unternehmer zurückerstattet, von welchem auch etwaige Ausfälle zu decken sind.
Bau-Krankenkassen.
(§§. 69— 72 des Reichsgesetzes.)
36) Den Gemeindebehörden, in deren Bezirk Bauten der in §. 69 bezeichneten Art!
oder andere vorübergehende Baubetriebe unternommen werden, ist es überlassen, die Er-
richtung von Bau-Krankenkassen für diese Bauten und Baubetriebe zu beantragen. Gleiche
Antragstellung steht den Orts-Krankenkassen zu, welchen die bei diesen Bauten und Bau-
betrieben beschäftigten Arbeiter angehören. Jeder derartige Antrag ist der Kreisregierung
mit der hierüber erholten Aeußerung des Bauherrn und des Bauunternehmers vorzulegen.
Ohne einen solchen Antrag, sowie bei Bauten und Baubetrieben, in welchen nicht
wenigstens 50 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, ist in der Regel die Er-
richtung einer Bau-Krankenkasse nicht anzuordnen.
Der Bescheid der Kreisregierung, durch welchen die Errichtung angeordnet oder die
Anordnung versagt wird, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde
an das k. Staatsministerium des Innern angefochten werden.
In dem die Errichtung der Kasse anordnenden Bescheide ist eine Frist zur Vorlage
eines Kassenstatuts zu bestimmen. Wird diese Frist versäumt oder dem vorgelegten Statut
die Genehmigung nicht ertheilt, so ist der durchschnittliche Tagelohn der im Betriebe be-
schäftigten Personen mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 71 durch die Kreisregierung
festzuseten (Ziff. 8).
Für die Aufstellung des Statuts gibt der auf Anordnung des Bundesrathes ver-
öffentlichte Entwurf des Statuts einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (Amtsblatt des
k. Staatsministeriums des Innern 1884 Nr. 14 Beilage Seite 38 und folg.) auch bei Bau-
Krankenkassen entsprechende Anleitung. Im Uebrigen finden bei diesen Kassen unter Berück-
sichtigung des §. 72 Abs. 3 die Bestimmungen der Ziff. 31 und folgende Anwendung.