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Besondere Bestimmungen für Betriebe und Bauten des Staates.
37) Bei Betrieben und Bauten für Rechnung des Staates ist der Antrag auf
Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) oder Bau-Krankenkasse vor Einleitung aller weiteren
Verhandlungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen. Diese setzt sich mit
der der betreffenden Betriebs= beziehungweise Bauverwaltung vorgesetzten Dienstbehörde ins
Benehmen und hat, falls ein Einverständniß nicht erzielt wird, den Antrag dem k. Staats-
ministerium des Innern vorzulegen, welches hierauf das Weitere nach Maßgabe der
Zuständigkeitsverhältnisse veranlassen wird. Ist die betreffende Betriebs= beziehungsweise
Bauverwaltung einem k. Civilstaatsministerium oder dem k. Kriegsministerium unmittelbar
untergeordnet, so hat die Kreisregierung den Antrag sofort dem k. Staatsministerium des
Innern vorzulegen.
Bezüglich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde
bei den für Betriebe und Bauten des Staates errichteten oder zu errichtenden Kranken-
kassen sind die Bestimmungen in §. 5 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom
14. Mai l. J. zu beachten, wornach die in den Ziff. 28 — 36 der Kreisregierung
als höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Vefugnisse und Obliegenheiten von derselben
nur insoweit wahrzunehmen sind, als nicht von den zuständigen k. Staatsministerien diese
Funktionen vorgesetzten Dieustbehörden übertragen worden sind.
Verhältniß der eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
(§. 75 des Reichsgesetzes.)
38) Mitgliedern eingeschriebener oder auf Grund des Gesetzes über die privatrechtliche
Stellung von Vereinen vom 29. April 1869 errichteter Hülfskassen war bisher eine
Befreiung von Entrichtung von Krankenkassebeiträgen nach Art. 20 des Gesetzes über die
öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 nicht zugestanden. Hiebei
bewendet es auch in Zukunft für diejenigen Personen, welche lediglich auf Grund des
Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind (Dienstboten, Lehrlinge ohne
Lohn 2c.).
Für die nach dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen
tritt hierin eine Aenderung insoferne ein, als sie nicht verpflichtet sind, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder der für Arbeiter ihrer Art bestehenden Orts-, Betriebs= (Fabrik-),