Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

28. 271 
Bau= oder Innungs-Krankenkasse beizutreten, wenn sie einer Hülfskasse angehören, welche 
ihren Mitgliedern die in §. 75 bezeichneten Mindestleistungen gewährt. 
Indessen wird es aber auch für Personen, welche einer Hülfskasse angehören, in den 
meisten Fällen vortheilhafter erscheinen, das bisherige Verhältniß zur Gemeinde-Kranken- 
versicherung fortzusetzen beziehungsweise in die Orts= 2c. Krankenkasse einzutreten, da ihnen 
nur unter dieser Bedingung die Zuschüsse des Arbeitgebers und der Gemeinde zu Gute 
kommen, und die Unterstützungen meist umfassender und die Einrichtungen hiefür namentlich 
in größeren Gemeinden ungleich besser sein werden. 
39) Wollen Personen, welche der reichsgesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, 
Beifreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung auf Grund des §. 75 in Anspruch nehmen, so haben dieselben nachzuweisen: 
a) welcher Hülfskasse sie angehören und 
b) daß diese Hülfskasse ihren sämmtlichen Mitgliedern mindestens diejenigen Leistungen 
gewährt, welche in der Gemeinde, in der die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe 
des §. 6 (verglichen mit dem Schlußsatz des §. 75) von der Gemeinde-Kranken- 
versicherung zu gewähren sind. 
Der Nachweis unter a wird geführt durch Vorlage einer Beurkundung des Vorstandes 
der Hülfskasse oder durch Vorlage der Quittungen über die zuletzt einbezahlten Kassenbeiträge. 
Der Nachweis unter b ist, wenn der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung 
die einschlägigen Verhältnisse nicht ohnehin bekannt sind, durch Vorlage eines hinsichtlich 
seiner dermaligen Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplares des Statuts der betreffenden 
Kasse und eines Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der Kasse darüber zu erbringen, 
daß diese Hülfskasse noch besteht und die dem Statut entsprechenden Unterstützungen wirklich 
gewährt, sowie über den Betrag des für diese Gemeinde gemäß §. 8 festgesetzten orts- 
üblichen Tagelohnes. 
Werden nach dem Ermessen der Gemeindebehörde diese Nachweise nicht geliefert, so 
ist der Versicherungspflichtige ohne Weiteres zu den Beiträgen für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung heranzuziehen und ihm zu überlassen, die Anerkennung seines Anspruches auf 
Befreiung von denselben auf dem durch Art. 1 §. 4 des Ausführungsgesetzes bezeichneten 
Wege herbeizuführen. 
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