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Nr. 6887.
Bekanntmachung, Vollzugsvorschriften über die Gemeinde-Krankenversicherung betreffend.
Rönigliches Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 28. Februar 1884, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, (Gesetz= und
Verordnungs-Blatt Nr. 11) werden unter Bezugnahme auf die Königlich Allerhöchste
Verordnung vom 14. Mai l. J. (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 247) und auf
die Bekanntmachung vom Heutigen (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 250) im Betreffe
der Gemeinde-Krankenversicherung die nachstehenden Vorschriften und Erlänter-
ungen gegeben: ·
Im Allgemeinen.
1) Die Bestimmungen über die Gemeinde-Krankenversicherung sind in dem Aus-
führungsgesetze vom 28. Februar 1884 Art. 1, 2 und 4 enthalten.") Die Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über Gemeinde-Krankenversicherung (Abschnitte B
und D) finden daher auf die Gemeinde-Krankenversicherung in den Gemeinden des König-
reiches Bayern nur insoweit Anwendehg, als sie im Ausführungsgesetze vom 28. Februar 1884
ausdrücklich als anwendbar bezeichnet sind.")
2) Nach Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes ergibt sich in Bayern eine zweifache
Art von Krankenversicherung der Arbeiter durch die Arbeitsgemeinde, nämlich:
a) die Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne des Art. 1 für alle nach § des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 versicherungspflichtigen Personen (gewerbliche und
industrielle Arbeiter) und
b) der Anspruch auf Krankenhilfe nach Art. 2 in der durch das Gesetz über die
öffentliche Armen= und Krankenpflege vom 29. April 18697*."7) für alle jene im
Art. 11 Abs. 1 daselbst bezeichneten Personen, welche nicht unter den §. 1 des
Reichsgesetzes fallen (hauptsächlich Dienstboten und Lohnarbeiter).
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*) Die bezeichneten Artikel des Ausführungsgesetzes find in der Anlage I zum Abdrucke gebracht.
*#) Die auf die Gemeinde-Krankenversicherung in Bayern anwendbaren Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 15. Junt 1883 sind in der Anlage II abgedruckt.
* ) Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Armen= und Krankenpflege
vom 29. April 1869 finden sich in der Anlage III abgedruckt.