Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Krankenhause Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeitsverdienste bestritten hat. 
Zwischen diesen beiden Arten der Krankenunterstützung hat die Gemeinde die Wahl; 
nur bei denjenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, ist zur Unter- 
bringung in einem Krankenhause deren Zustimmung erforderlich, sofern nicht die Art der 
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie 
des Erkrankten nicht genügt werden kann (8 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Reichsgesetzes). 
10) Die Gemeinden sind verpflichtet, durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge 
zu tragen, daß die nach den §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes zu gewährenden Kranken- 
unterstützungen, insbesondere die freie ärztliche Behandlung, freie Arzneien und sonstige 
kleinere Heilmittel, stets rechtzeitig und genügend geleistet werden. 
Soweit nicht hiefür durch die schon bestehenden oder noch zu schaffenden Einrichtungen 
der gemeindlichen Armenärzte, dann der Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Kranken- 
anstalten gesorgt ist, haben die Gemeinden die zu diesem Zwecke erforderlichen Verein- 
barungen, insbesondere mit Aerzten wegen der ärztlichen Behandlung, alsbald zu treffen. 
Hiebei ist es gemäß Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über die öffeutliche Armen= und 
Krankenpflege vom 29. April 1869 und Art. 1 § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes 
vom 28. Februar 1884 gestattet, daß zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden nach 
freier Uebereinkunft zu gemeinsamer Vorkehrung der erforderlichen Einrichtungen sich verbinden. 
Wo distriktive Krankenhausverbände zur Verpflegung erkrankter Dienstsoten und 
Gewerbsgehilfen bereits bestehen, werden dieselben in der Regel auch für die Gemeinde- 
Krankenversicherung beibehalten werden können, und zwar in der Weise, daß entweder für 
jeden einzelnen Verpflegungsfall ein bestimmter Verpflegungssatz aus der Gemeinde-Kranken- 
versicherungskasse (Ziff. 17) an die Distriktskrankenhauskasse bezahlt wird oder daß die 
sämmtlichen in der Gemeinde zur Erhebung gelangenden Krankenversicherungsbeiträge (Ziff. 14) 
an die Distriktskrankenhauskasse gegen die Verpflichtung zur Leistung der gesetzlichen Kranken- 
unterstützung (§§ 6 und 7 des Reichsgesetzes) abgeliefert werden. Im legteren Falle 
werden die Krankenversicherungsbeiträge in der Rechnung der Gemeinde-Krankemwersicherung 
lediglich durchlaufend geführt, müssen dagegen im Hinblicke auf die Bestimmungen in § 9 
des Reichsgesetzes (vgl. Ziff. 17) von der Distriktskrankenhausverwaltung in besonderer
	        
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