Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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welche einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau- Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse 
angehören. 
Die im Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Personen 
sind nur dann in das Register aufzunehmen, wenn die Gemeinde-Krankenversicherung durch 
statutarische Bestimmung (Ziff. 26) auf diese Personen erstreckt worden ist. 
Das RNegister bildet namentlich die Grundlage der Hebelisten für die Krankenver- 
sicherungsbeiträge. Den Gemeinde= und Aufsichtsbehörden ist unbenommen, bezüglich der 
Registerführung weitere Anordnungen zu treffen. 
Ersatzansprüche; Streitverfahren. 
22) Die Bestimmungen der §§ 57 und 58 des Reichsgesetzes über Ersatzansprüche 
und das Verfahren bei Streitigkeiten finden auf die Gemeinde-Krankenversicherung in Bayern 
keine Anwendung; an deren Stelle treten vielmehr die Bestimmungen im Art. 1 88.2, 
3 und 4 des Ausführungsgesetzes. Diese Bestimmungen schließen sich auf's Engste an 
die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften an, und zwar der § 2 an den Art. 13, der 
§ 3 an den Art. 11 Abs. 2 und der § 4 an den Art. 43 des Gesetzes vom 29. April 
1869 über die öffentliche Armen= und Krankenpflege, wobei in den Fällen der §§ 2 und 3 
die Anzeigepflicht übereinstimmend mit den Vorschriften im Art. 31 des Gesetzes vom 
29. April 1869 geregelt ist. 
23) Art. 1 § 2 des Ausführungsgesetzes räumt einen Ersatzanspruch an die Gemeinde- 
Krankenversicherung nur derjenigen Gemeinde ein, welche auf Grund der Art. 10 und 12 
des Gesetzes vom 29. April 1869 einer der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegenden 
Person vorforgliche Krankenhilfe (z. B. im Falle plötzlicher Erkrankung bei einem vorüber- 
(gehenden Aufenthalte außerhalb der Arbeitsgemeinde oder im Falle der Verweigerung der 
erforderlichen Krankenunterstützung Seitens „der pflichtigen Gemeinde-Krankenversicherung) 
geleistet hat. 
Privatpersonen dagegen, welche einer der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegenden 
Person in einem dringenden Falle Hilfe geleistet haben, steht ein Ersatzanspruch an die 
Gemeinde-Krankenversicherung nicht zu; vielmehr bleibt es in dieser Beziehung unverändert 
bei den „Bestimmungen in Art. 47 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 29. April 1869, 
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