28. 287
welche einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau- Krankenkasse oder einer Knappschaftskasse
angehören.
Die im Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Personen
sind nur dann in das Register aufzunehmen, wenn die Gemeinde-Krankenversicherung durch
statutarische Bestimmung (Ziff. 26) auf diese Personen erstreckt worden ist.
Das RNegister bildet namentlich die Grundlage der Hebelisten für die Krankenver-
sicherungsbeiträge. Den Gemeinde= und Aufsichtsbehörden ist unbenommen, bezüglich der
Registerführung weitere Anordnungen zu treffen.
Ersatzansprüche; Streitverfahren.
22) Die Bestimmungen der §§ 57 und 58 des Reichsgesetzes über Ersatzansprüche
und das Verfahren bei Streitigkeiten finden auf die Gemeinde-Krankenversicherung in Bayern
keine Anwendung; an deren Stelle treten vielmehr die Bestimmungen im Art. 1 88.2,
3 und 4 des Ausführungsgesetzes. Diese Bestimmungen schließen sich auf's Engste an
die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften an, und zwar der § 2 an den Art. 13, der
§ 3 an den Art. 11 Abs. 2 und der § 4 an den Art. 43 des Gesetzes vom 29. April
1869 über die öffentliche Armen= und Krankenpflege, wobei in den Fällen der §§ 2 und 3
die Anzeigepflicht übereinstimmend mit den Vorschriften im Art. 31 des Gesetzes vom
29. April 1869 geregelt ist.
23) Art. 1 § 2 des Ausführungsgesetzes räumt einen Ersatzanspruch an die Gemeinde-
Krankenversicherung nur derjenigen Gemeinde ein, welche auf Grund der Art. 10 und 12
des Gesetzes vom 29. April 1869 einer der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegenden
Person vorforgliche Krankenhilfe (z. B. im Falle plötzlicher Erkrankung bei einem vorüber-
(gehenden Aufenthalte außerhalb der Arbeitsgemeinde oder im Falle der Verweigerung der
erforderlichen Krankenunterstützung Seitens „der pflichtigen Gemeinde-Krankenversicherung)
geleistet hat.
Privatpersonen dagegen, welche einer der Gemeinde-Krankenversicherung unterliegenden
Person in einem dringenden Falle Hilfe geleistet haben, steht ein Ersatzanspruch an die
Gemeinde-Krankenversicherung nicht zu; vielmehr bleibt es in dieser Beziehung unverändert
bei den „Bestimmungen in Art. 47 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 29. April 1869,
48