Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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der Bersicherungspflicht (Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes), die Befreiung der Arbeit- 
geber von Beiträgen (§ 52 Abs. 2 des Reichsgesetzes) oder die Ausdehnung der in den 
9§§. 49—53 a. a. O. enthaltenen Vorschriften auf die Arbeitgeber (§ 54 a. a. O.) nach 
den obwaltenden Verhältnissen nicht gerechtfertigt erscheint, oder wenn die in den statutarischen 
Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrole über den Eintritt in 
die Versicherung und über das Berbleiben in derselben nicht ermöglichen. 
Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen 
ist, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staatsministerium 
des Innern zulässig. * 
Wird die Genehmigung ertheilt, so wird die statutarische Bestimmung in einer Aus- 
fertigung, mit dem Genehmigungsvermerke versehen, der Gemeindebehörde zugestellt, welche 
dieselbe in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen hat. 
29) Wenn von einem Distriktsrathe durch statutarische Bestimmung auf Grund des 
§ 2 des Reichsgesetzes (vergl. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 14. Mai l. J. 
§ 1, dann die Eingangs angeführte Bekanntmachung vom Heutigen Ziff. 1 und 2) für den 
Distrikt oder Theile desselben die Versicherungspflicht auf die in §#2 Ziff 1—6 des 
Reichsgesetzes bezeichneten Personen erstreckt wird, so tritt in den betreffenden Gemeinden 
für diese Personen, wenn sie nicht einer der im § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes aufgeführten 
Krankenkassen angehören, von selbst die Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des 
Ausführungsgesetzes ein, ohne daß es in diesem Falle auf eine statutarische Beschlußfassung 
der Gemeinde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des letzteren Gesetzes anzukommen hätte. 
Verhältniß der eingeschriebenen und sonstigen Hülfskassen zur Gemeinde- 
Krankenversicherung. « 
30) Nach 8 75 des Reichsgesetzes tritt für Mitglieder der auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten eingeschriebenen 
Hülfskassen, sowie der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, für 
welche ein Zwang zum Beitritte nicht besteht, die Gemeinde-Krankenversicherung dann nicht 
ein, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, ihren Mitgliedern mindestens diejenigen
	        
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